Gemäß § 2 der Landwirtschaftskammerwahlordnung (LwKWO) vom 18. September 1970 (GVBl. S. 380), BS 780-1-1, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365), gebe ich folgendes bekannt:
I. Wahltag
Am Sonntag, dem 1. Oktober 2023, findet die Wahl zur Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz statt.
II. Einreichung von Wahlvorschlägen
Ich fordere hiermit auf, möglichst frühzeitig, spätestens am
Donnerstag, 10. August 2023, bis 18 Uhr,
die Wahlvorschläge schriftlich bei der zuständigen Wahlleiterin / dem zuständigen Wahlleiter einzureichen. Dienststellen der Wahlleiterinnen / Wahlleiter für den Wahlgang I sind die Kreisverwaltungen, für die Wahlgänge II und III die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Wahlvorschlagsberechtigte für die einzelnen Wahlgänge sind alle Wahlberechtigten und Zusammenschlüsse des Berufsstandes in Rheinland-Pfalz.
III. Rechtsgrundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der Wahl zur Landwirtschaftskammer sind
- das Landesgesetz über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG) vom 28. Juli 1970 (GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333) und
- die Landwirtschaftskammerwahlordnung vom 18. September 1970 (GVBl. S. 380), BS 780-1-1, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365).
IV. Vollversammlung
Die Vollversammlung besteht aus 80 Mitgliedern. Hiervon sind am Wahltag 48 Vertreterinnen / Vertreter der Inhaber der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Wahlgang I, 9 Vertreterinnen / Vertreter der voll mitarbeitenden Familienangehörigen der Betriebsinhaberinnen / Betriebsinhaber im Wahlgang II, 7 Vertreterinnen / Vertreter der ständig hauptberuflich tätigen Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer in den Betrieben im Wahlgang III zu wählen. Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen und nach Wahlkreisen. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter zu wählen.
Die Landwirtschaft im Sinne des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz umfasst die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 33 Abs. 1, § 48 a und § 51 a des Bewertungsgesetzes sowie die Betriebsgrundstücke im Sinne von § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes, soweit sie nicht von der Grundsteuer befreit sind. Dazu gehören insbesondere die Betriebe des Ackerbaus, der Grünlandwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Weinbaus, des Gartenbaus und der Fischerei.
1) Wahlgang I
Für den Wahlgang I ist jeder Landkreis, einschließlich der mit ihm überwiegend räumlich verbundenen kreisfreien Stadt, der Wahlkreis. Wahlleiterin / Wahlleiter ist die Landrätin / der Landrat des jeweiligen Landkreises.
In den einzelnen Wahlkreisen ist folgende Zahl von Mitgliedern in die Vollversammlung zu wählen:
Ahrweiler (Sitz: Bad Neuenahr-Ahrweiler) — 1
Altenkirchen (Sitz: Altenkirchen (Ww.)) — 1
Bad Kreuznach (Sitz: Bad Kreuznach) — 2
Birkenfeld (Sitz: Birkenfeld) — 1
Cochem-Zell (Sitz: Cochem) — 1
Mayen-Koblenz (Sitz: Koblenz) — 2
Neuwied (Sitz: Neuwied) — 1
Rhein-Hunsrück-Kreis
(Sitz: Simmern/Hunsrück) — 1
Rhein-Lahn-Kreis (Sitz: Bad Ems) — 1
Westerwaldkreis (Sitz: Montabaur) — 1
Bernkastel-Wittlich (Sitz: Wittlich) — 2
Eifelkreis Bitburg-Prüm (Sitz: Bitburg) — 3
Vulkaneifel (Sitz: Daun) — 1
Trier-Saarburg (Sitz: Trier) — 2
Alzey-Worms (Sitz: Alzey) — 6
Bad Dürkheim (Sitz: Bad Dürkheim) — 4
Donnersbergkreis
(Sitz: Kirchheimbolanden) — 1
Germersheim (Sitz: Germersheim) — 2
Kaiserslautern (Sitz: Kaiserslautern) — 1
Kusel (Sitz: Kusel) — 1
Südliche Weinstraße
(Sitz: Landau i. d. Pfalz) — 4
Rhein-Pfalz-Kreis
(Sitz: Ludwigshafen am Rhein) — 3
Mainz-Bingen (Sitz: Ingelheim am Rhein) — 5
Südwestpfalz (Sitz: Pirmasens) — 1
2) Wahlgang II
Für den Wahlgang II bilden die Landkreise der ehemaligen Regierungsbezirke jeweils einen Wahlkreis. Wahlleiter ist der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
In den einzelnen Wahlkreisen ist folgende Zahl von Mitgliedern in die Vollversammlung zu wählen:
Landkreise der ehemaligen Regierungsbezirke
Koblenz — 3
Trier — 2
Rheinhessen-Pfalz — 4
3) Wahlgang III
Für den Wahlgang III bilden die Landkreise der ehemaligen Regierungsbezirke jeweils einen Wahlkreis. Wahlleiter ist der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
In den einzelnen Wahlkreisen ist folgende Zahl von Mitgliedern in die Vollversammlung zu wählen:
Landkreise der ehemaligen Regierungsbezirke
Koblenz — 2
Trier — 1
Rheinhessen-Pfalz — 4
V. Wahlrecht und Wählbarkeit Wahlberechtigt für die Wahl ist
- in Wahlgang I, wer als Eigentümerin / Eigentümer, Nießbraucherin / Nießbraucher oder Pächterin / Pächter einen Betrieb oder Betriebsgrundstücke seit mehr als drei Monaten ununterbrochen in Rheinland-Pfalz unmittelbar besitzt,
- in Wahlgang II, wer als voll mitarbeitende Familienangehörige / mitarbeitender Familienangehöriger der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers seinen ständigen landwirtschaftlichen Arbeitsplatz seit mehr als drei Monaten ununterbrochen in Rheinland-Pfalz hat,
- in Wahlgang III, wer als ständig hauptberuflich tätige Arbeitnehmerin / tätiger Arbeitnehmer seinen ständigen landwirtschaftlichen Arbeitsplatz seit mehr als drei Monaten ununterbrochen in Rheinland-Pfalz hat
und die Voraussetzungen für die Wahl zum Landtag Rheinland-Pfalz erfüllt.
Nach § 2 des Landeswahlgesetzes in der derzeit geltenden Fassung sind zum Landtag alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes stimmberechtigt, die am Tage der Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung im Land Rheinland-Pfalz haben.
Die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind für die Wahl zur Landwirtschaftskammer deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Das Gleiche gilt für Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997), soweit es in den Vertragsstaaten in Kraft getreten ist. Voraussetzung ist, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland mindestens fünf Jahre vor der Wahl in der Landwirtschaft tätig waren.
Familienangehörige im Sinne der wahlrechtlichen Bestimmungen sind Ehegatten / Lebenspartner und die Personen, die mit den Inhabern der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch welche die Schwä-gerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
Das Wahlrecht steht auch einer juristischen Person, einer Personengemeinschaft einschließlich der Bruchteilsgemeinschaft oder einem Betriebsinhaber, der geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, zu. Es kann nur von der gesetzlichen Vertreterin / dem gesetzlichen Vertreter oder der Bevollmächtigten / dem Bevollmächtigten ausgeübt werden, die / der die Voraussetzungen für die Wahl zum Landtag Rheinland-Pfalz erfüllt.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, für deren Betrieb keine Beiträge zur Landwirtschaftskammer zu leisten sind oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder deren Betrieb der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung unterliegt.
Das Wahlrecht kann nur in einem Wahlgang und in Rheinland-Pfalz nur einmal ausgeübt werden.
Das Wahlrecht können nur diejenigen ausüben, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Die Gemeindeverwaltung fordert die Wahlberechtigten gemäß § 13 Abs. 2 LwKWO spätestens am
17. August 2023
(45. Tag vor der Wahl)
durch öffentliche Bekanntmachung auf, ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich nach dem Muster der Anlagen 3 (Wahlgang I) oder 4 (Wahlgang II) oder 5 (Wahlgang III) zu § 13 Abs. 3 LwKWO spätestens am
5. September 2023
(26. Tag vor der Wahl)
zu stellen.
Das Wählerverzeichnis wird von der Gemeindeverwaltung
vom 11. September bis einschließlich
15. September 2023
(20. - 16. Tag vor der Wahl)
zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt. Einwendungen gegen die Richtigkeit sind innerhalb der Auslegungsfrist bei der Gemeindeverwaltung schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Nähere Einzelheiten sind der öffentlichen Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung zu entnehmen.
Wählbar ist, wer am Wahltag das Wahlrecht besitzt. Nicht wählbar sind die Bediensteten der Landwirtschaftskammer.
VI. Wahlvorschläge
1) Vorschlagsrecht
Wahlberechtigte und Zusammenschlüsse des Berufsstandes in Rheinland-Pfalz können für die einzelnen Wahlgänge Wahlvorschläge einreichen.
2) Kennwort
Jeder Wahlvorschlag trägt den Namen der erstaufgeführten Bewerberin / des erstaufgeführten Bewerbers als Kennwort.
3) Bewerberinnen / Bewerber
Die Wahlvorschläge dürfen höchstens doppelt so viele Bewerberinnen / Bewerber enthalten, als Vollversammlungsmitglieder und Stellvertreterinnen / Stellvertreter im Wahlkreis zu wählen sind. Die Stellvertreterin / der Stellvertreter ist rechts neben der Bewerberin / dem Bewerber aufzuführen. Die Bewerberinnen / Bewerber und ihre Stellvertreterinnen / Stellvertreter sind mit Familiennamen, Vornamen, Hauptberuf, Geburtsjahr und Anschrift anzugeben.
Als Bewerberin / Bewerber bzw. Stellvertreterin / Stellvertreter kann nur benannt werden, wer wahlberechtigt und im Wahlkreis ansässig ist.
4) Aufstellungsverfahren und Unterzeichnung des Wahlvorschlages
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterschrieben sein. Bei Vorschlägen der Organisationen des Berufsstandes genügt die Unterschrift der Vorsitzenden / des Vorsitzenden, wenn die vorgeschlagenen Bewerberinnen / Bewerber in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Organisation oder ihrer satzungsgemäß bestellten Delegierten im Wahlkreis in geheimer Abstimmung ermittelt wurden und in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen, von der höchsten Stimmenzahl an gerechnet, im Wahlvorschlag aufgeführt sind.
Die Wahlberechtigten dürfen nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerberinnen / Bewerber ist unzulässig. Die Unterzeichnerinnen / Unterzeichner haben ihren Hauptberuf, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift anzugeben.
5) Vertrauensperson
Im Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Anschrift und Telefonnummer zu benennen. Vertrauensperson und Stellvertreterin / Stellvertreter können nicht gleichzeitig Mitglieder des Wahlausschusses sein.
6) Anlagen zum Wahlvorschlag
Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen:
1. die Erklärung jeder Bewerberin / jedes Bewerbers und jeder Stellvertreterin / jedes Stellvertreters, dass sie / er der Aufstellung zustimmt,
2. die Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung, dass die Bewerberin / der Bewerber oder die Stellvertreterin / der Stellvertreter wählbar ist,
3. für jede Unterzeichnerin / jeden Unterzeichner die Bescheinigung der Gemeindeverwaltung, dass sie / er im Wahlkreis wahlberechtigt ist; dies gilt nicht für den Wahlvorschlag einer berufsständischen Organisation,
4. bei Wahlvorschlägen von Organisationen des Berufsstandes eine Ausfertigung der von der Versammlungsleiterin / von dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin / dem Schriftführer unterschriebenen Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung des Wahlvorschlags.
7) Vordrucke zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die zur Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke können bei den jeweiligen Wahlleiterinnen / Wahlleitern oder beim Hauptwahlleiter bestellt werden.
VII. Wahlverfahren
Werden in einem Wahlkreis zwei oder mehr Wahlvorschläge zugelassen, findet die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die darin vorgeschlagenen Bewerberinnen / Bewerber als gewählt. In diesem Falle gibt die Wahlleiterin / der Wahlleiter öffentlich bekannt, dass eine Wahl in diesem Wahlgang nicht stattfindet.