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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 13/2023
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Erste Bekanntmachungdes Hauptwahlleiters zur Durchführungder Wahl zur LandwirtschaftskammerRheinland-Pfalzam Sonntag, dem 1. Oktober 2023

Gemäß § 2 der Landwirtschaftskammerwahlordnung (LwKWO) vom 18. September 1970 (GVBl. S. 380), BS 780-1-1, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Okto­ber 2015 (GVBl. S. 365), gebe ich folgendes bekannt:

I. Wahltag

Am Sonntag, dem 1. Oktober 2023, findet die Wahl zur Landwirtschaftskammer Rhein­land-Pfalz statt.

II. Einreichung von Wahlvorschlägen

Ich fordere hiermit auf, möglichst frühzeitig, spätestens am

Donnerstag, 10. August 2023, bis 18 Uhr,

die Wahlvorschläge schriftlich bei der zu­ständigen Wahlleiterin / dem zuständigen Wahlleiter einzureichen. Dienststellen der Wahlleiterinnen / Wahlleiter für den Wahl­gang I sind die Kreisverwaltungen, für die Wahlgänge II und III die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

Wahlvorschlagsberechtigte für die einzel­nen Wahlgänge sind alle Wahlberechtigten und Zusammenschlüsse des Berufsstandes in Rheinland-Pfalz.

III. Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Durch­führung der Wahl zur Landwirtschaftskam­mer sind

- das Landesgesetz über die Landwirt­schaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG) vom 28. Juli 1970 (GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333) und

- die Landwirtschaftskammerwahlordnung vom 18. September 1970 (GVBl. S. 380), BS 780-1-1, zuletzt geändert durch Arti­kel 21 des Gesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365).

IV. Vollversammlung

Die Vollversammlung besteht aus 80 Mitglie­dern. Hiervon sind am Wahltag 48 Vertreterinnen / Vertreter der Inhaber der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Wahlgang I, 9 Vertreterinnen / Vertreter der voll mit­arbeitenden Familienangehörigen der Betriebsinhaberinnen / Betriebsinhaber im Wahlgang II, 7 Vertreterinnen / Vertreter der ständig hauptberuflich tätigen Arbeitnehmerin­nen / Arbeitnehmer in den Betrieben im Wahlgang III zu wählen. Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen und nach Wahlkreisen. Für je­des Mitglied ist eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter zu wählen.

Die Landwirtschaft im Sinne des Landes­gesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz umfasst die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 33 Abs. 1, § 48 a und § 51 a des Bewertungsgesetzes so­wie die Betriebsgrundstücke im Sinne von § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes, soweit sie nicht von der Grundsteuer befreit sind. Dazu gehören insbesondere die Betriebe des Ackerbaus, der Grünlandwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Weinbaus, des Garten­baus und der Fischerei.

1) Wahlgang I

Für den Wahlgang I ist jeder Landkreis, ein­schließlich der mit ihm überwiegend räum­lich verbundenen kreisfreien Stadt, der Wahlkreis. Wahlleiterin / Wahlleiter ist die Landrätin / der Landrat des jeweiligen Landkreises.

In den einzelnen Wahlkreisen ist folgende Zahl von Mitgliedern in die Vollversammlung zu wählen:

Ahrweiler (Sitz: Bad Neuenahr-Ahrweiler)  —  1

Altenkirchen (Sitz: Altenkirchen (Ww.))  —  1

Bad Kreuznach (Sitz: Bad Kreuznach)  —  2

Birkenfeld (Sitz: Birkenfeld)  —  1

Cochem-Zell (Sitz: Cochem)  —  1

Mayen-Koblenz (Sitz: Koblenz)  —  2

Neuwied (Sitz: Neuwied)  —  1

Rhein-Hunsrück-Kreis

(Sitz: Simmern/Hunsrück)  —  1

Rhein-Lahn-Kreis (Sitz: Bad Ems)  —  1

Westerwaldkreis (Sitz: Montabaur)  —  1

Bernkastel-Wittlich (Sitz: Wittlich)  —  2

Eifelkreis Bitburg-Prüm (Sitz: Bitburg)  —  3

Vulkaneifel (Sitz: Daun)  —  1

Trier-Saarburg (Sitz: Trier)  —  2

Alzey-Worms (Sitz: Alzey)  —  6

Bad Dürkheim (Sitz: Bad Dürkheim)  —  4

Donnersbergkreis

(Sitz: Kirchheimbolanden)  —  1

Germersheim (Sitz: Germersheim)  —  2

Kaiserslautern (Sitz: Kaiserslautern)  —  1

Kusel (Sitz: Kusel)  —  1

Südliche Weinstraße

(Sitz: Landau i. d. Pfalz)  —  4

Rhein-Pfalz-Kreis

(Sitz: Ludwigshafen am Rhein)  —  3

Mainz-Bingen (Sitz: Ingelheim am Rhein)  —  5

Südwestpfalz (Sitz: Pirmasens)  —  1

2) Wahlgang II

Für den Wahlgang II bilden die Landkreise der ehemaligen Regierungsbezirke jeweils einen Wahlkreis. Wahlleiter ist der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

In den einzelnen Wahlkreisen ist folgende Zahl von Mitgliedern in die Vollversammlung zu wählen:

Landkreise der ehemaligen Regierungsbe­zirke

Koblenz  —  3

Trier  —  2

Rheinhessen-Pfalz  —  4

3) Wahlgang III

Für den Wahlgang III bilden die Landkrei­se der ehemaligen Regierungsbezirke jeweils einen Wahlkreis. Wahlleiter ist der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

In den einzelnen Wahlkreisen ist folgende Zahl von Mitgliedern in die Vollversammlung zu wählen:

Landkreise der ehemaligen Regierungsbezir­ke

Koblenz  —  2

Trier  —  1

Rheinhessen-Pfalz  —  4

V. Wahlrecht und Wählbarkeit Wahlberechtigt für die Wahl ist

- in Wahlgang I, wer als Eigentümerin / Eigentümer, Nießbraucherin / Nieß­braucher oder Pächterin / Pächter einen Betrieb oder Betriebsgrundstücke seit mehr als drei Monaten ununterbrochen in Rheinland-Pfalz unmittelbar besitzt,

- in Wahlgang II, wer als voll mitarbeitende Familienangehörige / mitarbeitender Fa­milienangehöriger der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers seinen ständigen landwirtschaftlichen Arbeitsplatz seit mehr als drei Monaten ununterbrochen in Rheinland-Pfalz hat,

- in Wahlgang III, wer als ständig haupt­beruflich tätige Arbeitnehmerin / tätiger Arbeitnehmer seinen ständigen landwirt­schaftlichen Arbeitsplatz seit mehr als drei Monaten ununterbrochen in Rhein­land-Pfalz hat

und die Voraussetzungen für die Wahl zum Landtag Rheinland-Pfalz erfüllt.

Nach § 2 des Landeswahlgesetzes in der der­zeit geltenden Fassung sind zum Landtag alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes stimmberechtigt, die am Tage der Abstim­mung das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwoh­nung im Land Rheinland-Pfalz haben.

Die Staatsangehörigen der übrigen Mitglied­staaten der Europäischen Union sind für die Wahl zur Landwirtschaftskammer deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Das Glei­che gilt für Staatsangehörige der Vertrags­staaten des Europäischen Niederlassungs­abkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997), soweit es in den Vertragsstaa­ten in Kraft getreten ist. Voraussetzung ist, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland mindestens fünf Jahre vor der Wahl in der Landwirtschaft tätig waren.

Familienangehörige im Sinne der wahlrecht­lichen Bestimmungen sind Ehegatten / Le­benspartner und die Personen, die mit den Inhabern der land- und forstwirtschaftli­chen Betriebe in gerader Linie verwandt, ver­schwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad ver­schwägert sind, auch wenn die Ehe oder Le­benspartnerschaft, durch welche die Schwä-gerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

Das Wahlrecht steht auch einer juristischen Person, einer Personengemeinschaft ein­schließlich der Bruchteilsgemeinschaft oder einem Betriebsinhaber, der geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, zu. Es kann nur von der gesetzlichen Ver­treterin / dem gesetzlichen Vertreter oder der Bevollmächtigten / dem Bevollmächtigten ausgeübt werden, die / der die Voraussetzun­gen für die Wahl zum Landtag Rheinland-Pfalz erfüllt.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Per­sonen, für deren Betrieb keine Beiträge zur Landwirtschaftskammer zu leisten sind oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder deren Betrieb der Zwangs­versteigerung oder Zwangsverwaltung un­terliegt.

Das Wahlrecht kann nur in einem Wahlgang und in Rheinland-Pfalz nur einmal ausgeübt werden.

Das Wahlrecht können nur diejenigen aus­üben, die in das Wählerverzeichnis einge­tragen sind. Die Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Die Gemeindeverwaltung fordert die Wahlberechtigten gemäß § 13 Abs. 2 LwKWO spätestens am

17. August 2023

(45. Tag vor der Wahl)

durch öffentliche Bekanntmachung auf, ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu be­antragen.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver­zeichnis ist schriftlich nach dem Muster der Anlagen 3 (Wahlgang I) oder 4 (Wahlgang II) oder 5 (Wahlgang III) zu § 13 Abs. 3 LwKWO spätestens am

5. September 2023

(26. Tag vor der Wahl)

zu stellen.

Das Wählerverzeichnis wird von der Gemein­deverwaltung

vom 11. September bis einschließlich

15. September 2023

(20. - 16. Tag vor der Wahl)

zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt. Einwendungen gegen die Richtigkeit sind innerhalb der Auslegungsfrist bei der Ge­meindeverwaltung schriftlich oder zur Nie­derschrift zu erheben. Nähere Einzelheiten sind der öffentlichen Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung zu entnehmen.

Wählbar ist, wer am Wahltag das Wahlrecht besitzt. Nicht wählbar sind die Bediensteten der Landwirtschaftskammer.

VI. Wahlvorschläge

1) Vorschlagsrecht

Wahlberechtigte und Zusammenschlüsse des Berufsstandes in Rheinland-Pfalz können für die einzelnen Wahlgänge Wahlvorschläge einreichen.

2) Kennwort

Jeder Wahlvorschlag trägt den Namen der erstaufgeführten Bewerberin / des erstaufge­führten Bewerbers als Kennwort.

3) Bewerberinnen / Bewerber

Die Wahlvorschläge dürfen höchstens dop­pelt so viele Bewerberinnen / Bewerber ent­halten, als Vollversammlungsmitglieder und Stellvertreterinnen / Stellvertreter im Wahl­kreis zu wählen sind. Die Stellvertreterin / der Stellvertreter ist rechts neben der Bewer­berin / dem Bewerber aufzuführen. Die Be­werberinnen / Bewerber und ihre Stellvertre­terinnen / Stellvertreter sind mit Familien­namen, Vornamen, Hauptberuf, Geburtsjahr und Anschrift anzugeben.

Als Bewerberin / Bewerber bzw. Stellvertre­terin / Stellvertreter kann nur benannt wer­den, wer wahlberechtigt und im Wahlkreis ansässig ist.

4) Aufstellungsverfahren und Unterzeich­nung des Wahlvorschlages

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlkreises unter­schrieben sein. Bei Vorschlägen der Organi­sationen des Berufsstandes genügt die Unter­schrift der Vorsitzenden / des Vorsitzenden, wenn die vorgeschlagenen Bewerberinnen / Bewerber in einer Versammlung der wahlbe­rechtigten Mitglieder der Organisation oder ihrer satzungsgemäß bestellten Delegierten im Wahlkreis in geheimer Abstimmung er­mittelt wurden und in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen, von der höchsten Stim­menzahl an gerechnet, im Wahlvorschlag aufgeführt sind.

Die Wahlberechtigten dürfen nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Die Unter­zeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerberinnen / Bewerber ist unzulässig. Die Unterzeichnerinnen / Unterzeichner ha­ben ihren Hauptberuf, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift anzugeben.

5) Vertrauensperson

Im Wahlvorschlag sind eine Vertrauensper­son und eine stellvertretende Vertrauensper­son mit Anschrift und Telefonnummer zu be­nennen. Vertrauensperson und Stellvertrete­rin / Stellvertreter können nicht gleichzeitig Mitglieder des Wahlausschusses sein.

6) Anlagen zum Wahlvorschlag

Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizu­fügen:

1. die Erklärung jeder Bewerberin / jedes Bewerbers und jeder Stellvertreterin / je­des Stellvertreters, dass sie / er der Auf­stellung zustimmt,

2. die Bescheinigung der zuständigen Ge­meindeverwaltung, dass die Bewerberin / der Bewerber oder die Stellvertreterin / der Stellvertreter wählbar ist,

3. für jede Unterzeichnerin / jeden Unter­zeichner die Bescheinigung der Gemein­deverwaltung, dass sie / er im Wahlkreis wahlberechtigt ist; dies gilt nicht für den Wahlvorschlag einer berufsständischen Organisation,

4. bei Wahlvorschlägen von Organisationen des Berufsstandes eine Ausfertigung der von der Versammlungsleiterin / von dem Versammlungsleiter und der Schriftfüh­rerin / dem Schriftführer unterschriebe­nen Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung des Wahlvorschlags.

7) Vordrucke zur Einreichung von Wahlvor­schlägen

Die zur Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke können bei den je­weiligen Wahlleiterinnen / Wahlleitern oder beim Hauptwahlleiter bestellt werden.

VII. Wahlverfahren

Werden in einem Wahlkreis zwei oder mehr Wahlvorschläge zugelassen, findet die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die darin vorgeschla­genen Bewerberinnen / Bewerber als ge­wählt. In diesem Falle gibt die Wahlleiterin / der Wahlleiter öffentlich bekannt, dass eine Wahl in diesem Wahlgang nicht stattfindet.

Bad Ems, 2. März 2023
Marcel Hürter
Präsident
des Statistischen Landesamtes
als Hauptwahlleiter