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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 13/2026
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim

Satzung

vom 11.03.2026

über die zweite Verlängerung der Satzung vom 10.05.2023 über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des künftigen Bebauungsplanes „Lindenplatz/Dorfmitte“ der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim.

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim hat gemäß § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung am 10.03.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gemäß § 4 der Satzung vom 10.05.2023 endet die Geltungsdauer der Veränderungssperre 2 Jahre nachdem Tag des Inkrafttretens. Die Satzung wurden am 24.05.2023 bekanntgemacht; die Geltungsdauer endet am 24.05.2025. Mit Beschluss vom 11.02.2025 über die Satzung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung vom 10.05.2023 wurde die o.g. Satzung um ein Jahr bis zum 24.05.2026 verlängert.

§ 2

Die Geltungsdauer der Satzung vom 10.05.2023 wird um ein weiteres Jahr verlängert und endet am 24.05.2027.

§ 3

Die Satzung tritt am 25.05.2026 in Kraft.

55424 Münster-Sarmsheim, 11.03.2026

Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim

Jürgen Dietz

Ortsbürgermeister

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

55424 Münster-Sarmsheim, 11.03.2026

Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim

Jürgen Dietz

Ortsbürgermeister