Haushaltssatzung des Elektrizitäts-Zweckverbandes Vorderhunsrück für das Jahr 2023 vom 29.03.2023
Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 226.500 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 226.070 €
der Jahresüberschuss auf — 430 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — 430 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — 0 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit — -430 €
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Umlage
Eine Umlage wird von den Verbandsmitgliedern nicht erhoben.
§ 5
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 1.866.635,99 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 1.867.065,99 € und zum 31.12.2023 voraussichtlich 1.867.495,99 €.
Emmelshausen, 29.03.2023
Peter Unkel
Verbandsvorsteher
Hinweise:
1. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit
Schreiben vom 17.01.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
2. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von 11.04.2023 (Dienstag) bis 20.04.2023 (Donnerstag) während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, in 56281 Emmelshausen, Henchen-straße 12-14, Zimmer 8, öffentlich aus.
3. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Huns-rück-Mittelrhein oder dem Elektrizitäts-Zweckverbandes Vorderhuns-rück unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Emmelshausen, 29.03.2023
Peter Unkel
Verbandsvorsteher