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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 16/2023
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung

der Gemeinde Oberdiebach

für das Haushaltsjahr 2023 vom 16.03.2023

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis-und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.589.469,00

Euro

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf

1.587.354,00

Euro

der Jahresüberschuss

2.115,00

Euro

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen

48.220,00

Euro

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

45.200,00

Euro

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

230.500,00

Euro

der Saldo der Ein- und

Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

-185.300,00

Euro

der Saldo der Ein-

und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit

-137.080,00

Euro

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0,00

Euro

verzinste Kredite auf

0,00

Euro

zusammen auf

0,00

Euro

§ 3 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

0,00

Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

0,00

Euro

§ 4 - Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

- für Grundbesitz von Betrieben

der Land- und Forstwirtschaft

(Grundsteuer A)

420

v.H.

- für bebaute oder bebaubare

Grundstücke und Gebäude

(Grundsteuer B)

465

v.H.

2.

der Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag

385

v.H.

3.

Hundesteuer,

für Hunde, die innerhalb des

Gemeindegebiets gehalten werden

- für den ersten Hund

65,00

Euro

- für den zweiten Hund

80,00

Euro

- für jeden weiteren Hund

80,00

Euro

- für den ersten gefährlichen Hund

480,00

Euro

- für den zweiten gefährlichen Hund

480,00

Euro

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

480,00

Euro

§ 5 - Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:

Friedhöfe

Für die Überlassung von Reihengrabstätten

- Reihengrabstätte

300,00

Euro

- Reihengrabstätte als Rasengrabstätte

(inkl. Pflege)

800,00

Euro

- Überlassung einer Urnengrabstätte

300,00

Euro

- Überlassung eines Anonym Grabes

(inkl. Pflege)

500,00

Euro

Für die Überlassung von Wahlgrabstätten

- Einzelwahlgrabstätte

450,00

Euro

- Doppelwahlgrabstätte

900,00

Euro

- Urnenwahlgrabstätte

450,00

Euro

- Gemischte Grabstätte

450,00

Euro

Das Ausheben und Schließen von Gräbern für Erdbestattungen (Särgen) wird durch Vertrag einem Unternehmen übertragen und die Kosten von der Gemeinde in Rechnung gestellt

Erdbestattung von Urnen

- Ausheben und Schließen

von Urnengräbern

250,00

Euro

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmens.

Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren

- Aufbewahrung einer Leiche /

Urne bis zu 7 Tage, pauschal

110,00

Euro

Sonstige Gebühren

Plattenbelag aus graubraunem Naturstein,

30 cm breit, als Zwischenweg und je

nach Notwendigkeit kopf- bzw. fußseitiger

Abschluss inkl. Verlegung

- Einzelgrabstätte

390,00

Euro

- Doppelgrabstätte

470,00

Euro

- Urnengrabstätte

250,00

Euro

§ 6 - Eigenkapital

Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres - voraussichtlich

1.541.950,80

Euro

zum 31.12. des Haushaltsvorjahres

- voraussichtlich

1.418.618,80

Euro

zum 31.12. des Haushaltsjahres

- voraussichtlich

1.420.733,80

Euro

§ 7 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall

10.000,00

Euro

überschritten sind.

§ 8 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von

100.000,00

Euro

sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Oberdiebach, den 19.04.2023
Bernhard Laudert, Ortsbürgermeister

Haushaltsverfügung:

Diese Satzung wurde am 21.03.2023 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 30.03.2023, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Breitscheid für das Haushaltsjahr 2023 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO genehmigt.

Die Kommunalaufsicht weist auf Folgendes hin:

Auch bei einem Haushalt mit (zumindest planmäßig) positiven Aussichten, ist es geboten, öffentliche Mittel sparsam und wirtschaftlich einzusetzen.

Für die im Haushalt vorgesehen Maßnahmen, für die Zuschüsse eingeplant und vorgesehen sind, darf mit den Maßnahmen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist, d.h. Bewilligungsbescheide in entsprechender Höhe vorliegen.

Für die Sanierung des Friedhofs Rheindiebach (Versetzen von Mauern und die Schaffung einer Zuwegung) könnten Förderungen aus dem Investitionsstück in Betracht kommen. Die Fördermöglichkeit ist zu prüfen.

Öffentliche Auslage:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Oberdiebach für das Haushaltsjahr 2023 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 20.04.2023 bis einschließlich Freitag, den 28.04.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 305 öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Oberdiebach, den 19.04.2023
Bernhard Laudert, Ortsbürgermeister