3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie des Flächennutzungsplans für den Bereich Kandrich/Ohligsberg;
hier: Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)
Die im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe vom 22. Februar 2023, Nr. 8/2023, erfolgte Bekanntmachung hinsichtlich des Wirksamwerdens vorgenannter Bauleitplanung wird hiermit aus formellen Gründen aufgehoben. Gleichzeitig erfolgt nachstehende, erneute Bekanntmachung:
Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen hat aufgrund des § 6 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634), als die nach § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 22) (BBauGZustV RP 2007) zuständige Verwaltungsbehörde mit Datum vom 24. März 2023 folgende Verfügung erlassen:
Die am 17. Juni 2020 vom Verbandsgemeinderat Rhein-Nahe beschlossene 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe für den Bereich Kandrich/Ohligsberg wird genehmigt.
Der geänderte Flächennutzungsplan, bestehend aus der Planunterlage, der dazugehörenden Begründung mit integriertem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6 a Abs. 1 BauGB sowie die Genehmigungsverfügung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 24. März 2023, werden ab
Donnerstag, 20. April 2023
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, Zimmer 208, 55411 Bingen-Bingerbrück, zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplans mit den genannten Anlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie des Flächennutzungsplans für den Bereich Kandrich/Ohligsberg, wirksam.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
55411 Bingen, 11. April 2023
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Nahe
Karl Thorn
Bürgermeister