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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 17/2024
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Gemeinde Münster-Sarmsheim für das Haushaltsjahr 2024 vom 09.04.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  — 4.849.854,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf —  4.821.950,00 Euro

der Jahresüberschuss —  27.904,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen —  237.927,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 578.700,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf —  4.578.500,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit  — -3.999.800,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit  — 3.761.873,00 Euro

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0,00 Euro

verzinste Kredite auf  —  2.145.437,00 Euro

zusammen auf  —  2.145.437,00 Euro

§ 3 - Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.

§ 4 - Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

 — 787.000,00 Euro

§ 5 - Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

-entfällt-

§ 6 - Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A  — 385 v.H.

- Grundsteuer B  —  480 v.H.

- Gewerbesteuer  — 400 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

- für den ersten Hund —  75,00 Euro

- für den zweiten Hund  — 110,00 Euro

- für jeden weiteren Hund  — 130,00 Euro

- für den ersten gefährlichen Hund  — 305,00 Euro

- für den zweiten gefährlichen Hund —  460,00 Euro

- für jeden weiteren gefährlichen Hund —  610,00 Euro

§ 7 - Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:

Friedhöfe

Für die Überlassung von Reihengrabstätten

- Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  160,00 Euro

- Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr  —  610,00 Euro

Für die Überlassung von Wahlgrabstätten

- Einzelwahlgrabstätte  —  800,00 Euro

- Doppel- oder Tiefwahlgrabstätte  —  1.220,00 Euro

- Vierergrab  — 2.440,00 Euro

- jede weitere Grabstätte  —  610,00 Euro

- Urnenwahlgrabstätte / Urnenwand (max. 2 Urnen)  —  900,00 Euro

- Urnenwahlgrabstätte / Erdgrab pro Urne  —  610,00 Euro

- Rasenwahlgrabstätte pro Urne  — 480,00 Euro

Für die Überlassung von Grabstätten im Memorian-Garden

- pro Urne (30 Jahre, Doppelgrab für 2 Urnen)  — 900,00 Euro

- einfaches Grab mit einer Urne (20 Jahre) —  720,00 Euro

Für das Ausheben und Schließen von Gräbern

Ø Erdbestattungen von Särgen

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch Vertrag einem Unternehmen übertragen. Es gelten die vertraglich vereinbarten Kosten. Die Sätze werden öffentlich bekannt gemacht.

o Variable Aufwendungen der Friedhofsverwaltung exkl. Memorian- Garden —  375,00 Euro

Ø Erdbestattungen von Urnen

o Ausheben und Schließen von Urnengräbern exkl. Memorian Garden —  160,00 Euro

o Variable Aufwendungen der Friedhofsverwaltung inkl. Memorian-Garden  —  315,00 Euro

Ausgaben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmens.

Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren

- Aufbewahrung einer Leiche / Urne bis zu 7 Tage, pauschal  — 190,00 Euro

- Genehmigung für die Errichtung eines Grabmalen  — 55,00 Euro

- Abräumen von Gräbern nach Aufwand, mindestens aber  — 400,00 Euro

Feld- und Waldwege

Die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen erfolgt nach Maßgabe der zugrundeliegenden Satzung.

§ 8 - Eigenkapital

Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres

- voraussichtlich[1]  —  9.621.269,48 Euro

zum 31.12. des Haushaltsvorjahres

- voraussichtlich  —  9.689.006,48 Euro

zum 31.12. des Haushaltsjahres

- voraussichtlich  —  9.716.910,48 Euro

§ 9 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000,00 Euro überschritten sind.

§ 10 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Münster-Sarmsheim, 09.04.2024
(Jürgen Dietz)
Ortsbürgermeister

Haushaltsverfügung:

Diese Satzung wurde am 10.04.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 10.04.2024, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:

Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:

• Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Jahresüberschuss ab und auch in den Folgejahren ist ein Überschuss in der Planung erwartet.

• Im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich ebenfalls erreicht werden. Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen reicht zur Deckung der Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten aus.

• Aufgrund der hohen Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten errechnet sich dennoch ein Finanzmittelfehlbetrag und die Aufnahme von neuen Krediten ist erforderlich.

• Für das Planjahr und den folgenden Planjahren bis 2027 wird eine freie Finanzspitze ausgewiesen.

• Für die im Haushalt vorgesehen Maßnahmen, für die Zuschüsse eingeplant und vorgesehen sind, darf mit den Maßnahmen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist, d.h. Bewilligungsbescheide in entsprechender Höhe vorliegen.

• Es wird um baldmögliche Vorlage der noch ausstehenden Bilanzen gebeten.

Öffentliche Auslage:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 2024 der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 25.04.2024 bis einschließlich Mittwoch, dem 08.05.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 306 öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Münster-Sarmsheim, den 17.04.2024
(Jürgen Dietz)
Ortsbürgermeister

[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.