Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO), die folgende Änderung der Hauptsatzung vom 22.08.2024 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 11 der Hauptsatzung erhält diesen neuen Wortlaut:
Bestellung und Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Beauftragter
(1) Die Ortsgemeinde Weiler kann für besondere Aufgabenbereiche ehrenamtliche Beauftragte bestellen. Hierzu gehören insbesondere:
a) eine bzw. ein*e Partnerschaftsbeauftragte*r zur Pflege und Förderung der Partnerschaft zwischen der Ortsgemeinde Weiler bei Bingen und der italienischen Gemeinde Lugagnano sowie zur Unterstützung entsprechender Begegnungen und Projekte,
b) ein*e Beauftragte*r für die Gemeinde-Historie zur Sammlung, Dokumentation und Aufarbeitung der Ortsgeschichte sowie zur Unterstützung bei historischen Projekten, Veröffentlichungen oder Veranstaltungen der Ortsgemeinde.
(2) Ehrenamtliche Beauftragte können eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird jeweils jährlich in der Haushaltssatzung vom Gemeinderat festgelegt.
(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer sowie pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(4) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Absatz 3 bis 6 entsprechend.
(1) Die Hauptsatzung tritt zum 05.08.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 27.08.2019 außer Kraft.
(3) Die Änderung des § 11 und §12 der Hauptsatzung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Die gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.