Der Gemeinderat von Münster-Sarmsheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) sowie den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den jeweils geltenden Fassungen folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen im Memoriam-Garden (Ruheoase) beträgt 20 Jahre.
Artikel 2
1) Der Memoriam-Garden (Ruheoase) auf dem alten Friedhof in Münster-Sarmsheim dient der Anlage von Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengräber sowie Urnengemeinschaftsgräbern. Es handelt sich hierbei um gärtnerisch betreute Grabfelder. Die Vergabe eines Nutzungsrechtes für ein Urnengrab erfolgt nur in Verbindung mit dem Abschluss und der Begleichung eines Dauergrabpflegevertrages mit der Genossenschaft der Friedhofsgärtner im Lande Rheinland-Pfalz e.G. Die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten und Grabmale erfolgt ausschließlich durch den jeweils beauftragten Friedhofsgärtner.
Näheres regelt die entsprechende Vereinbarung der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim mit der Genossenschaft der Friedhofsgärtner im Lande Rheinland-Pfalz e.G. vom 10.08.2020
2) Urnenwahlgrabstätten im Memoriam-Garden (Ruheoase) sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren für Doppelgrabstätten (2 Aschen) und 20 Jahren für Einzelgrabstätten (1 Asche) - Nutzungszeit - verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
3) Urnengemeinschaftsgräber im Memoriam-Garden (Ruheoase) sind Urnengräber, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren vergeben werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich, ein Nutzungsrecht kann nicht erworben werden.
Artikel 3
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriftengegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.