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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 19/2023
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe

für das Haushaltsjahr 2023 vom 22.02.2023

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis -und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 10.592.970,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 10.367.235,00 Euro

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf 225.735,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 311.395,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.222.700,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 4.199.600,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ./. 1.976.900,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 1.665.505,00 Euro

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

(1) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf 0,00 Euro

verzinste Kredite auf 27.755,00 Euro

zusammen auf 27.755,00 Euro

(2) Festsetzungen für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Rhein-Nahe erfolgen im Wirtschaftsplan als Anlage zum Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe.

§ 3 - Gesamtbetrag der vorgesehenen

Ermächtigungen

(1) Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro

(2) Festsetzungen für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Rhein-Nahe erfolgen im Wirtschaftsplan als Anlage zum Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe.

§ 4 - Höchstbetrag der Kredite

zur Liquiditätssicherung

(1) Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 12.000.000,00 Euro

(2) Festsetzungen für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Rhein-Nahe erfolgen im Wirtschaftsplan als Anlage zum Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe.

§ 5 - Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Vergnügungssteuer(gem. der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer)

Die Höhe der Vergnügungssteuer richtet sich nach den

Vorgaben der zugrundeliegenden Vergnügungssteuersatzung

§ 6 - Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz werden für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung im Wirtschaftsplan als Anlage zum Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe festgesetzt.

§ 7 - Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird festgesetzt auf: 41,00 v.H.

§ 8 - Sonderumlagen

Gemäß § 26 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde eine Sonderumlage von

a) der Stadt Bacharach für die Wasserversorgung Steegauf der Grundlage der Roherträge aus Wassergebühren 3,00 v.H.

b) der Ortsgemeinde Oberheimbach für die Wasserversorgungauf der Grundlage der Roherträge aus Wassergebühren 3,00 v.H.

c) dem Zweckverband für die Verwaltung des Hospitalfonds Bacharachauf der Grundlage der Einnahmen für Wohnungsmieten 3,00 v.H.

§ 9 - Eigenkapital

(1) Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres 8.825.500 Euro

zum 31.12. des Haushaltsvorjahres - voraussichtlich 9.017.660 Euro

zum 31.12. des Haushaltsjahres - voraussichtlich 9.243.400 Euro

(2) Festsetzungen für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Rhein-Nahe erfolgen im Wirtschaftsplan als Anlage zum Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe

§ 10 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen

und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000,00 Euro überschritten sind.

§ 11 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 20.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 12 - Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit wird zugelassen

- für Beamtinnen und Beamten in 0 Fällen

- für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in 2 Fällen

§ 13 - Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

1. für Leistungsstufen 0,00 Euro

2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen 0,00 Euro

Bingen-Bingerbrück, den 10.05.2023
Karl Thorn
Bürgermeister

Haushaltsverfügung:

Diese Satzung wurde am 31.03.2023 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 03.05.2023, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe für das Haushaltsjahr 2023 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO genehmigt.

Die Kommunalaufsicht weist auf Folgendes hin:

• Aufgrund aktueller Änderungen des kommunalen Haushaltsrechts sind etwaige Liquiditätskredite zum 31.12.2023 sowie Verbindlichkeiten der Verbandsgemeinde gegenüber der Einheitskasse zum 31.12.2023 nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindeordnung im Rahmen einer Liquiditätsplanung und Tilgungsplanung künftig zurückzuführen.

• Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind freiwillige kreditfinanzierte Investitionen - auch bei ausgeglichenem Haushalt - auf die Notwendigkeit und der Höhe nach einer kritischen Prüfung zu unterziehen.

• Für die im Haushalt vorgesehen Maßnahmen, für die Zuschüsse eingeplant und vorgesehen sind, darf mit den Maßnahmen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist, d.h. Bewilligungsbescheide in entsprechender Höhe vorliegen.

• Es wird um baldmögliche Vorlage der noch ausstehenden Bilanzen gebeten.

• Im Stellenplan ist bei der ergänzenden und neuen Stelle „Hochbautechniker“, zusätzlich zu der Anmerkung in den Vorbemerkungen zum Stellenplan, ein KW-Vermerk (zum 31.12.2027) anzubringen. Der Ausweis hat spätestens mit dem Stellenplan 2024 zu erfolgen.

Die Kommunalaufsicht hat folgende Beanstandungen getroffen, die durch Vorlage von Nachweisen aufgehoben werden können:

• Die Höhergruppierung einer Stelle „Schulhausmeister“ in Entgeltgruppe 7.

Die Kommunalaufsicht hat folgende Einschränkungen vorgenommen:

• Vor dem Hintergrund aktueller Änderungen des kommunalen Haushaltsrechts wird der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in verminderter Höhe von 4.000.000 Euro (anstelle 12.000.000 Euro in der Haushaltssatzung) genehmigt.

Öffentliche Auslage:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe für das Haushaltsjahr 2023 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 11.05.2023 bis einschließlich Montag, den 22.05.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 305 öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bingen-Bingerbrück, den 10.05.2023
Karl Thorn
Bürgermeister