(Anlage zum Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe)
Der Verbandsgemeinderat Rhein-Nahe hat auf Grund von § 15 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung in der derzeit geltenden Fassung folgenden Wirtschaftsplan beschlossen:
§ 1 - Erfolgs- und Vermögensplan
Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt
1. im Erfolgsplan
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 3.884.400,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 3.869.405,00 Euro
der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag — 14.995,00 Euro
2. im Vermögensplan
den Gesamtbetrag der Einnahmen auf — 3.743.300,00 Euro
den Gesamtbetrag der Ausgaben auf — 3.743.300,00 Euro
der Saldo der Einnahmen und Ausgaben auf — 0,00 Euro
§ 2 - Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 0,00 Euro
zusammen auf — 0,00 Euro
§ 3 - Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
0,00 Euro
§ 4 - Betriebsmittelkreditermächtigung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf
2.200.000,00 Euro
§ 5 - Abgabenfestsetzung
1. Wiederkehrende Beiträge für die Einleitung von Schmutzwasser
in Höhe von 21,6 v.H. der auf den Kostenträger Schmutzwasser
entfallenden entgeltfähigen Kosten nach § 12 der Entgeltsatzung
Abwasserbeseitigung — 0,09 EUR/qm
2. Benutzungsgebühren nach der gewichteten Schmutzwassermenge
in Höhe von 78,4 v.H. der auf den Kostenträger Schmutzwasser
entfallenden entgeltfähigen Kosten nach § 12 der Entgeltsatzung
Abwasserbeseitigung — 2,58 EUR/m³
3. Sondergebühr für Weinbau und Weinhandel
je 500 qm Rebfläche bzw. je 500 l
zugekauften Weines oder Most — 4,60 EUR/Einheit
4. Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und die Beseitigung
von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben
nach der abgefahrenen Menge — 22,87 EUR/m³
5. Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und die Beseitigung
von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen
nach der abgefahrenen Menge — 69,10 EUR/m³
6. Wiederkehrende Beiträge für die Einleitung
von Niederschlagswasser — 0,63 EUR/qm
7. Entgelte für die Straßenoberflächenentwässerung
der Stadt Bacharach und der Ortsgemeinden — 0,60 EUR/qm
8. Pauschalbetrag als Aufwendungsersatz für die Herstellung
und Erneuerung von Grundstücksanschlüssen
im öffentlichen Verkehrsraum — 4.484,00 EUR
9. Pauschale Einmalbeiträge im Rahmen der räumlichen Erweiterung
für Schmutzwasser — EUR/qm *)
10. Pauschale Einmalbeiträge im Rahmen der räumlichen Erweiterung
für Oberflächenwasser — EUR/qm *)
*) = Bedingt durch Änderungen der zugrundeliegenden Gebühren- und Beitragssatzung erfolgt in künftigen Jahren eine Neukalkulation der Abgaben. Die Festsetzung erfolgt mit dem endgültigen W-Plan.
Haushaltsverfügung:
Der Wirtschaftsplan wurde am 31.03.2023 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 03.05.2023, Az.: 51 c-11821-10, den Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke Rhein-Nahe, Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung, der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe für das Wirtschaftsjahr 2023 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO genehmigt.
Die Kommunalaufsicht weist auf Folgendes hin:
Öffentliche Auslage:
Der Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke Rhein-Nahe, Betriebszweig Abwasserbeseitigung, der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe für das Wirtschaftsjahr 2023 liegt zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 11.05.2023 bis einschließlich Montag, den 22.05.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 305 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.