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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 19/2023
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung

der Gemeinde Münster-Sarmsheim

für das Haushaltsjahr 2023 vom 11.04.2023

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  4.775.363,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  4.707.626,00 Euro

der Jahresüberschuss  —  67.737,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen  —  352.568,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  199.000,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  2.870.500,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  —  ./. 2.671.500,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit  —  ./. 2.318.932,00 Euro

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0,00 Euro

verzinste Kredite auf  —  558.898,00 Euro

zusammen auf  —  558.898,00 Euro

§ 3 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

4.000.000,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

4.000.000,00 Euro

§ 4 - Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

- für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

(Grundsteuer A)  —  385 v.H.

- für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude

(Grundsteuer B)  —  480 v.H.

2. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag  —  400 v.H.

3. Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

- für den ersten Hund  —  75,00 Euro

- für den zweiten Hund  —  110,00 Euro

- für jeden weiteren Hund  —  130,00 Euro

- für den ersten gefährlichen Hund  —  305,00 Euro

- für den zweiten gefährlichen Hund  —  460,00 Euro

- für jeden weiteren gefährlichen Hund  —  610,00 Euro

§ 5 - Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:

Feld- und Waldwege

Die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen erfolgt nach Maßgabe der zugrundeliegenden Satzung.

Friedhöfe

Für die Überlassung von Reihengrabstätten

- Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  160,00 Euro

- Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr  —  610,00 Euro

Für die Überlassung von Wahlgrabstätten

- Einzelwahlgrabstätte  —  800,00 Euro

- Doppel- oder Tiefwahlgrabstätte  —  1.220,00 Euro

- Vierergrab  —  2.440,00 Euro

- jede weitere Grabstätte  —  610,00 Euro

- Urnenwahlgrabstätte / Urnenwand (max. 2 Urnen)  —  900,00 Euro

- Urnenwahlgrabstätte / Erdgrab pro Urne  —  610,00 Euro

- Rasenwahlgrabstätte pro Urne  —  480,00 Euro

Für die Überlassung von Grabstätten im Memorian-Garden

- pro Urne (30 Jahre, Doppelgrab für 2 Urnen)  —  900,00 Euro

- einfaches Grab mit einer Urne (20 Jahre)  —  720,00 Euro

Für das Ausheben und Schließen von Gräbern,Erdbestattungen und Särgen

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch Vertrag einem Unternehmen übertragen. Es gelten die vertraglich vereinbarten Kosten. Die Sätze werden öffentlich bekannt gemacht.

Variable Aufwendungen der Friedhofsverwaltung  —  375,00 Euro

(außer Memorian-Garden)

Erdbestattung von Urnen

- Ausheben und Schließen von Urnengräbern  —  160,00 Euro

(außer Memorian Garden)

- Variable Aufwendungen der Friedhofsverwaltung  —  315,00 Euro

+ Memorian-Garden

Ausgaben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmens.

Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren

- Aufbewahrung einer Leiche / Urne bis zu 7 Tage, pauschal  —  190,00 Euro

- Genehmigung für die Errichtung eines Grabmalen  —  55,00 Euro

- Abräumen von Gräbern nach Aufwand, mindestens aber  — 400,00 Euro

§ 6 - Eigenkapital

Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres - voraussichtlich  —  9.316.615,13 Euro

zum 31.12. des Haushaltsvorjahres - voraussichtlich  —  9.318.140,13 Euro

zum 31.12. des Haushaltsjahres - voraussichtlich  —  9.385.877,13 Euro

§ 7 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall

10.000,00 Euro

überschritten sind.

§ 8 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von

10.000,00 Euro

sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Münster-Sarmsheim, den 10.05.2023
Jürgen Dietz
Ortsbürgermeister

Haushaltsverfügung:

Diese Satzung wurde am 24.04.2023 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 27.04.2023, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim für das Haushaltsjahr 2023 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:

Die Kommunalaufsicht weist auf Folgendes hin:

• Investitionskredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder unzweckmäßig wäre. Durch Inanspruchnahme von liquiden Mitteln ist eine anderweitige Finanzierung möglich. Da die liquiden Mittel nicht vollständig ausgeschöpft wurden, sind diese vorrangig zu nutzen. Der Kreditbedarf wird um 10.750 Euro reduziert.

• Im Haushaltsplan sind pauschale Investitionsansätze in Summe von 10.500 Euro, konkret

o Produkt 1110, Maßnahme 134, Betriebsausstattung, 1.500 Euro

o Produkt 1140, Maßnahme 134, Betriebsausstattung, 5.000 Euro

o Produkt 3650, Maßnahme 134, Betriebsausstattung, 2.500 Euro

o Produkt 5732, Maßnahme 134, Betriebsausstattung, 1.500 Euro

veranschlagt, die vorsorglich eingeplant wurden, für die jedoch gegenwärtig keine konkreten Maßnahmen verbunden sind. Diese werden gestrichen. Der Kreditbedarf wird um 10.500 Euro reduziert.

• Der Kreditbedarf ist in Summe um 21.250 Euro auf 537.643 Euro zu reduzieren.

• Im Haushaltsplan ist lediglich eine Verpflichtungsermächtigung für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 3.557.129 Euro enthalten, die über Investitionskredite finanziert werden soll. Die Festsetzung der Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, kann nicht höher sein, als die enthaltene Verpflichtungsermächtigung selbst. Der Betrag wird daher auf 3.557.129 Euro reduziert.

• Im Bereich der Investitionstätigkeit liegt der Fokus auf den Neubau einer Kindertagesstätte, Straßenbaumaßnahmen, der Oberflächenentwässerung Fährstraße sowie der Umsetzung eines Memorian Garden.

Angesichts des Schuldenstandes und der damit verbundenen Haushaltsbelastungen kommt dem Abbau des Schuldenstandes und der sich daraus ergebenden Minderung der Tilgungs- und Zinsbelastung eine hohe Bedeutung zu. Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sollte - auch bei einem ausgeglichenen Haushalt - neben dem Verzicht auf freiwillige Aufwendungen/Auszahlungen, der Ausschöpfung der Erträge/Einzahlungen auch die Notwendigkeit weiterer (freiwilliger), geplanter Investitionen dem Grunde und der Höhe nach einer kritischen Prüfung unterzogen werden.

• Für die im Haushalt vorgesehen Maßnahmen, für die Zuschüsse eingeplant und vorgesehen sind, darf mit den Maßnahmen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist, d.h. Bewilligungsbescheide in entsprechender Höhe vorliegen.

• Für das Vorhaben „Sanierung Einsegnungshalle“ sind Fördermittel aus dem Investitionsstock zu prüfen.

• Für das Vorhaben „Neubau Kindertagesstätte“ wird zu gegebener Zeit um Sachstandsmitteilung und Vorlage entsprechender Unterlagen gebeten.

• Es wird um baldmögliche Vorlage der noch ausstehenden Bilanzen gebeten.

Die Kommunalaufsicht hat folgende Beanstandungen getroffen, die durch Vorlage von Nachweisen aufgehoben werden können:

• Bei dem Vorhaben „Gesundheitseinrichtung“ besteht noch Klärungsbedarf, u.a. in Bezug auf die gesetzlich geforderten Bürgschaften der Gesellschafter. Die Maßnahme wird bis zur abschließenden Klärung vorläufig beanstandet.

Die Kommunalaufsicht hat folgende Einschränkungen vorgenommen und genehmigt:

• Die Festsetzung des Gesamtbetrages der Investitionskredite wird in verminderter Höhe von 537.643 Euro (anstelle Haushaltssatzung 558.898 Euro) genehmigt.

• Die Festsetzung der Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wird in verminderter Höhe von 3.557.129 Euro (anstelle Haushaltssatzung 4 Mio. Euro) genehmigt.

Öffentliche Auslage:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim für das Haushaltsjahr 2023 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 11.05.2023 bis einschließlich Montag, den 22.05.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 305 öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Münster-Sarmsheim, den 10.05.2023
Jürgen Dietz
Ortsbürgermeister