der Gemeinde Manubach
für das Haushaltsjahr 2023 vom 20.03.2023
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 548.250,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 547.740,00 Euro
der Jahresüberschuss 510,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 2.660,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.500,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 45.000,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit -43.500,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 40.840,00 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0,00 Euro
verzinste Kredite auf 0,00 Euro
zusammen auf 0,00 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
50.000,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
0,00 Euro
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf
0,00 Euro
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
- für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft(Grundsteuer A) 400 v.H.
- für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude(Grundsteuer B) 465 v.H.
2. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 400 v.H.
3. Hundesteuer,für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden
- für den ersten Hund 80,00 Euro
- für den zweiten Hund 120,00 Euro
- für jeden weiteren Hund 140,00 Euro
- für den ersten gefährlichen Hund 400,00 Euro
- für den zweiten gefährlichen Hund 600,00 Euro
- für jeden weiteren gefährlichen Hund 1.000,00 Euro
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:
Friedhöfe
Für die Überlassung von Reihengrabstätten
- Einzelreihengrabstätte 500,00 Euro
- Einzelurnengrabstätte 350,00 Euro
Für die Überlassung von Wahlgrabstätten
- Einzelgrabstätte 600,00 Euro
- Doppel- oder Tiefgrabstätte 1.300,00 Euro
- Einzelurnengrabstätte 400,00 Euro
- Doppelurnengrabstätte 800,00 Euro
Für Ausheben und Schließen von Gräbern
- Reihengräber für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 250,00 Euro
- Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr 700,00 Euro
- Urnenreihengräber je Beisetzung 200,00 Euro
- Doppelurnengrabstätte 200,00 Euro
- Einzelwahlgräber 700,00 Euro
- Doppel- und Tiefwahlgräber 950,00 Euro
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmens.
Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren
- Aufbewahren einer Leiche oder Urne 70,00 Euro
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres - voraussichtlich 2.366.070,45 Euro
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres - voraussichtlich 2.369.825,45 Euro
zum 31.12. des Haushaltsjahres - voraussichtlich 2.370.335,45 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall
5.000,00 Euro
überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von
50.000,00 Euro
sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Haushaltsverfügung:
Diese Satzung wurde am 29.03.2023 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 04.04.2023, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Manubach für das Haushaltsjahr 2023 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt.
Die Kommunalaufsicht weist auf Folgendes hin:
• Verpflichtungsermächtigungen sind im Teilhaushalt maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Dabei ist anzugeben, wie sich diese voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen. Konkret handelt es sich um eine Verpflichtungsermächtigung für 2024 den Wegebau zwischen Manubach und Dichtelbach.
• Der Finanzhaushalt schließt mit einem Finanzmittelfehlbetrag, welcher durch Heranziehung von liquiden Mitteln finanziert wird. Von einer Beanstandung wird jedoch abgesehen, da im Finanzhaushalt bei der Summe der fünf Haushaltsvorjahres und des aktuellen Haushaltsjahres ein positives Zwischenergebnis von 52.630 Euro erreicht wird.
• Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist für das Haushaltsjahr 2023 nicht gegeben. Es besteht eine negative freie Finanzspitze von 3.040 Euro. Für die Folgejahre besteht jedoch eine positive freie Finanzspitze.
• Für das Vorhaben „Einrichtung von Sanitäranlagen an der Grillhütte“ wurden keine Einnahmen vorgesehen. Ein Antrag auf Zuwendungen aus dem GAK-Regionalbudget im LEADER-Ansatz wurde gestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass nach den Planungsgrundsätzen alle voraussichtlich eingehenden Einzahlungen im Haushaltsplan enthalten sein sollten.
• Für das Vorhaben „Sanierung einer bereits erworbenen Immobilie“ wird davon ausgegangen, dass das Gesamtprojekt dauerhaft eine Kostendeckung erzielt. Es wird zu gegebener Zeit um Vorlage entsprechender Unterlagen gebeten.
• Es wird um zeitnahe Vorlage der Jahresabschlüsse gebeten.
Öffentliche Auslage:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Manubach für das Haushaltsjahr 2023 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 11.05.2023 bis einschließlich Montag, den 22.05.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 305 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.