Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.563.443,00 Euro | 1.566.593,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.487.800,00 Euro | 1.550.046,00 Euro |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf | 75.643,00 Euro | 16.547,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 59.625,00 Euro | 369,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 30.000,00 Euro | 84.000,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 124.000,00 Euro | 128.200,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | ./. 94.000,00 Euro | ./. 44.200,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 34.375,00 Euro | 43.831,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| zusammen auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird für 2025 festgesetzt auf 0,00 Euro.
wird für 2026 festgesetzt auf 0,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich für 2025 auf 0,00 Euro
beläuft sich für 2026 auf 0,00 Euro
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
wird für 2025 festgesetzt auf 232.000,00 Euro.
wird für 2026 festgesetzt auf 292.000,00 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | 2025 | 2026 |
| - für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) | 420 v.H. | 420 v.H. |
| - für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude (Grundsteuer B) | 465 v.H. | 465 v.H. |
| 2. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag | 385 v.H. | 385 v.H. |
| 3. Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden | ||
| 2025 | 2026 |
| - für den ersten Hund | 65,00 Euro | 65,00 Euro |
| - für den zweiten Hund | 80,00 Euro | 80,00 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 80,00 Euro | 80,00 Euro |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 480,00 Euro | 480,00 Euro |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 480,00 Euro | 480,00 Euro |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 480,00 Euro | 480,00 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:
| 1. Friedhöfe | ||
| 2025 | 2026 |
| Für die Überlassung von Reihengrabstätten | ||
| - Reihengrabstätte | 300,00 Euro | 300,00 Euro |
| - Reihengrabstätte als Rasengrabstätte (inkl. Pflege) | 800,00 Euro | 800,00 Euro |
| - Überlassung einer Urnengrabstätte | 300,00 Euro | 300,00 Euro |
| - Überlassung eines Anonym Grabes (inkl. Pflege) | 500,00 Euro | 500,00 Euro |
| Für die Überlassung von Wahlgrabstätten | ||
| - Einzelwahlgrabstätte | 450,00 Euro | 450,00 Euro |
| - Doppelwahlgrabstätte | 900,00 Euro | 900,00 Euro |
| - Urnenwahlgrabstätte | 450,00 Euro | 450,00 Euro |
| - Gemischte Grabstätte | 450,00 Euro | 450,00 Euro |
| 2025 2026 | ||
| Pauschale für das Öffnen und Schließen von Erdbestattungen | 1.500,00 Euro | 1.500,00 Euro |
| Erdbestattung von Urnen | ||
| - Ausheben und Schließen von Urnengräbern | 300,00 Euro | 300,00 Euro |
| Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | ||
| Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. | ||
| Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren | ||
| - Aufbewahrung einer Leiche / Urne bis zu 7 Tage, pauschal | 110,00 Euro | 110,00 Euro |
| Sonstige Gebühren | ||
| Plattenbelag aus graubraunem Naturstein, 30cm breit, als Zwischenweg und je nach Notwendigkeit kopf- bzw. fußseitiger Abschluss inkl. Verlegung | ||
| - Einzelgrabstätte | 390,00 Euro | 390,00 Euro |
| - Doppelgrabstätte | 470,00 Euro | 470,00 Euro |
| - Urnengrabstätte | 250,00 Euro | 250,00 Euro |
| 2. Kommunale Dienstleistungen | ||
| 2025 | 2026 |
| Personaleinsatz pro Person pro Stunde | 50,00 Euro | 55,00 Euro |
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres[1]
- voraussichtlich — 2.634.736,25 Euro
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres
- voraussichtlich — 2.637.532,25 Euro
zum 31.12. des Haushaltsjahres 2025 — 2.713.175,25 Euro
zum 31.12. des Haushaltsjahres 2026 — 2.729.722,25 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall die Wertgrenze von 20.000,00 Euro überschritten wird.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 100.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Haushaltsverfügung
Diese Satzung wurde am 21.02.2025 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 16.03.2025, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Oberdiebach für das Haushaltsjahr 2025 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:
• Der Ergebnishaushalt schließt im Haushaltsjahr 2025 mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 75.643 € und im Haushaltjahr 2026 in Höhe von 16.547 € ab. Auch in den Haushaltsfolgejahren werden Jahresüberschüsse erwartet.
• Im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2025 ebenfalls erreicht werden. Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen reicht zur Deckung der planmäßigen Tilgung aus. Im Haushaltsjahr 2026 ergibt sich ein Finanzmittelfehlbetrag in Höhe von 43.831 €. Der Haushaltsausgleich konnte somit nicht erreicht werden. Von einer Beanstandung wird abgesehen, da in den Haushaltsfolgejahren der Haushaltsausgleich erreicht wird und die Ortsgemeinde über ausreichende liquide Mittel verfügt.
• Für das Haushaltsjahr 2025 errechnet sich eine freie Finanzspitze in Höhe von 12.201 €. Für das Haushaltjahr 2026 und die Haushaltsfolgejahre ergeben sich jeweils negative freie Finanzspitzen.
• Das Investitionsvolumen beträgt im Haushaltjahr 2025 124.000 € und im Haushaltsjahr 2026 128.200 €.
• Die Ortsgemeinde ist dazu angehalten für das Haushaltsjahr 2027 über geeignete Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung zu beraten.
• Die geplanten Investitionskredite sind nicht genehmigt worden, da die Ortsgemeinde über ausreichende liquide Mittel verfügen würde und diese vorrangig zu verwenden seien. Der Ortsgemeinderat hat mit Beschluss vom 17.04.2025 dem Beitrittsbeschluss zugestimmt, wonach die Investitionskredite für beide Haushaltjahre auf 0 € gesetzt worden sind.
Öffentliche Auslage
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für die Jahre 2025/2026 der Ortsgemeinde Oberdiebach liegen zur Einsichtnahme von Montag, dem 05.05.2025 bis einschließlich Dienstag, dem 13.05.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 304 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.