Vollstreckungsgericht
Az.: 42 K 33/20 Bingen am Rhein, 23.11.2022
Terminsbestimmung:
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
| Datum | Uhrzeit | Raum | Ort |
| Mittwoch, 19.07.2023 | 10:00 Uhr | 103, Sitzungssaal | Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Straße 52, 55411 Bingen am Rhein |
öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Manubach
| Gemarkung | Flur, Flurstück | Wirtschaftsart u. Lage | m2 | Blatt |
| Manubach | Flur 19 | Gebäude- und Freifläche | 371 | 1810 |
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| Nr. 105 | Rheingoldstraße 54 |
| BV1 |
Es handelt sich laut Sachverständigengutachten um ein älteres Einfamilienhaus mit Garagen, es war nur eine Außenbesichtigung möglich.
Verkehrswert: 90.000,00 €
Der Zuschlag wurde in einem früheren Versteigerungstermin aus den Gründen des § 85a ZVG versagt mit der Folge, dass die Wertgrenzen weggefallen sind.
Weitere Informationen unter: http://versteigerungspool.de
Das Tragen einer FFP2 Maske wird dringend empfohlen und kann durch das Versteigerungsgericht angeordnet werden. Die Anordnung weiterer Corona-Schutzmaßnahmen ist durch Versteigerungsgericht möglich.
Der Versteigerungsvermerk ist am 22.06.2021 in das Grundbuch eingetragen worden.
Aufforderung:
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Andernfalls wird das Recht im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. -
Hinweis:
Es ist zweckmäßig, bereits zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks, des Erbbaurechts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, so tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.