der Gemeinde Manubach
für das Haushaltsjahr 2026/2027 vom 08.12.2025
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt 2026 2027 | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 581.379 Euro | 547.696 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 558.595 Euro | 540.312 Euro |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf | 22.784 Euro | 7.384 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 1.483 Euro | 11.146 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 90.000 Euro | 0 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 137.000 Euro | 14.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | ./. 47.000 Euro | ./. 14.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 45.517 Euro | 2.854 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2026 | 2027 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| zusammen auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
| für das Jahr 2026 | 0,00 Euro. |
| für das Jahr 2027 | 0,00 Euro |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| 2026 | 2027 |
| 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt
| für das Jahr 2026 | 22.330,00 Euro |
| für das Jahr 2027 | 44.650,00 Euro |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
|
| 2026 | 2027 |
| 1. Grundsteuer | |||
| - | für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) | 400 v.H. | 400 v.H. |
| - | für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude (Grundsteuer B) | 465 v.H. | 465 v.H. |
| 2. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag | 400 v.H. | 400 v.H. | |
| 3. Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden | |||
| - | für den ersten Hund | 100,00 Euro | 100,00 Euro |
| - | für den zweiten Hund | 150,00 Euro | 150,00 Euro |
| - | für jeden weiteren Hund | 200,00 Euro | 200,00 Euro |
| - | für den ersten gefährlichen Hund | 800,00 Euro | 800,00 Euro |
| - | für den zweiten gefährlichen Hund | 1.200,00 Euro | 1.200,00 Euro |
| - | für jeden weiteren gefährlichen Hund | 2.000,00 Euro | 2.000,00 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:
Friedhöfe
| Für die Überlassung von Reihengrabstätten | |||
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| 2026 | 2027 |
| - | Einzelreihengrabstätte | 500,00 Euro | 500,00 Euro |
| - | Einzelurnengrabstätte | 350,00 Euro | 350,00 Euro |
| Für die Überlassung von Wahlgrabstätten | |||
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| 2026 | 2027 |
| - | Einzelgrabstätte | 600,00 Euro | 600,00 Euro |
| - | Doppel- oder Tiefgrabstätte | 1.300,00 Euro | 1.300,00 Euro |
| - | Einzelurnengrabstätte | 400,00 Euro | 400,00 Euro |
| - | Doppelurnengrabstätte | 800,00 Euro | 800,00 Euro |
| Für Ausheben und Schließen von Gräbern | |||
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| 2026 | 2027 |
| - | Reihengräber für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr | 250,00 Euro | 250,00 Euro |
| - | Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr | 700,00 Euro | 700,00 Euro |
| - | Urnenreihengräber je Beisetzung | 200,00 Euro | 200,00 Euro |
| - | Doppelurnengrabstätte | 200,00 Euro | 200,00 Euro |
| - | Einzelwahlgräber | 700,00 Euro | 700,00 Euro |
| - | Doppel- und Tiefwahlgräber | 950,00 Euro | 950,00 Euro |
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmens.
Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren
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| 2026 | 2027 |
| - | Aufbewahren einer Leiche oder Urne | 70,00 Euro | 70,00 Euro |
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
| zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres - voraussichtlich [1] | 2.448.199,74 Euro |
| zum 31.12. des Haushaltsvorjahres - voraussichtlich | 2.478.993,74 Euro |
| zum 31.12. des Haushaltsjahres 2026 | 2.501.777,74 Euro |
| zum 31.12. des Haushaltsjahres 2027 | 2.509.161,74 Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall die Wertgrenze von 20.000,00 Euro überschritten wird.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 50.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.
Haushaltsverfügung
Die vom Ortsgemeinderat am 08.12.2025 beschlossene Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan für die Jahre 2026 und 2027 wurde gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vorgelegt.
Mit Bescheid vom 18.12.2025, Aktenzeichen 51c-11821-10, hat die Aufsichtsbehörde die Genehmigung erteilt. Zusammenfassend ergeben sich aus der Haushaltsgenehmigung folgende wesentliche Punkte:
1. Genehmigung der Verbindlichkeiten
Die Festsetzung des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse wurde für das Haushaltsjahr 2026 auf 22.330 € und für das Haushaltsjahr 2027 auf 44.650 € gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 und § 105 Abs. 3 GemO genehmigt.
2. Ergebnishaushalt
Der Haushaltsausgleich gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO konnte für beide Jahre erreicht werden:
| • | 2026: Der Ergebnishaushalt schließt mit einem voraussichtlichen Jahresüberschuss in Höhe von 22.784 € ab. |
| • | 2027: Für dieses Haushaltsjahr wird mit einem Jahresüberschuss von 7.384 € gerechnet. |
| • | In den Haushaltsfolgejahren bis 2029 werden in der Planung ebenfalls weitere Jahresüberschüsse erwartet. |
3. Finanzhaushalt
Auch im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO für die Jahre 2026 und 2027 erreicht werden:
| • | Deckung der Tilgungen: Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen beträgt 1.483 € (in 2026) bzw. 11.146 € (in 2027). Diese Mittel reichen jeweils aus, um die Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten (677 € bzw. 686 €) vollständig zu decken. |
| • | Finanzmittelfehlbetrag: Es errechnet sich ein Finanzmittelfehlbetrag von 45.517 € (2026) und 2.854 € (2027). Der Ausgleich erfolgt laut Planung durch eine Entnahme aus dem vorhandenen Bestand an liquiden Mitteln, welcher zum 31.12.2025 bei 369.060 € lag. |
4. Dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit
Die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde Manubach ist in beiden Haushaltsjahren gegeben. Es wird mit einer freien Finanzspitze in folgender Höhe kalkuliert:
| • | 806 € im Jahr 2026. |
| • | 10.460 € im Jahr 2027. Auch für die Folgejahre bis 2029 wird jeweils mit einer freien Finanzspitze gerechnet. |
5. Investitionstätigkeit
Der Haushalt sieht Investitionen in Höhe von insgesamt 137.000 € für 2026 und 14.000 € für 2027 vor. Schwerpunkte sind hierbei die Renovierung des Anbaus am Bauhof, die Anschaffung eines Mulchers, die Erweiterung von Urnen- und Rasengräbern sowie Grundstückserwerbe im Rahmen der Flurbereinigung.
Gegen die weiteren Festsetzungen der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans wurden seitens der Kommunalaufsicht keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben.
Öffentliche Auslage:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2026/2027 der Ortsgemeinde Manubach liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 08.01.2026 bis einschließlich Freitag, dem 16.01.2026 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 304 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.