In der Gemarkung Oberdiebach, Flur 3, Flurstück 68/1 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 05.12.2025 eine Grenzniederschrift angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
„Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Der Grenzpunkt wird auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.“
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 21.01.2026 bis 23.02.2026 beim Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:30 Uhr, Freitag von 8:00 bis 13:00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Nach § 27a Abs. 1 VwVfG kann der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift auch im Internet unter
vermka-rheinhessen-nahe.rlp.de/ueber-uns/oeffentliche-bekanntmachungen-/-oeffentliche-mitteilungen
eingesehen werden. Aus Datenschutzgründen ist mit Rücksicht auf die Verfahrensbeteiligten die Anlage 1 (Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie der sonstigen Personen und Stellen) der Grenzniederschrift im Internet nicht beigefügt.
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe, Ostdeutsche Straße 28 in 55232 Alzey
1. in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
2. schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes,
3. schriftlich oder
4. zur Niederschrift
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe finden Sie unter
vermka-rheinhessen-nahe.rlp.de/wichtige-informationen/elektronische-kommunikation.