Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim hat gemäß § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 14 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung am 09.05.2023 folgende Satzung beschlossen.
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim hat in seiner Sitzung am 09.05.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans „Lindenplatz / Dorfmitte“ beschlossen. Für den gesamten Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes, der im beiliegenden Lageplan M. 1 : 1.000 gekennzeichnet ist, wird hiermit eine Veränderungssperre angeordnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Im Geltungsbereich der gemäß § 1 angeordneten Veränderungssperre dürfen,
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Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; |
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erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
Die Veränderungssperre erstreckt sich nicht auf Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Die Veränderungssperre tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie endet für den Planbereich, wenn der Bebauungsplan „Lindenplatz / Dorfmitte“ rechtsverbindlich abgeschlossen wird, spätestens jedoch 2 Jahre nach dem Tage des Inkrafttretens.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
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eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
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eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
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nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs |
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
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die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
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vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.