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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 20/2025
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

1. Nachtragshaushaltssatzung

der Gemeinde Münster-Sarmsheim

für das Haushaltsjahr 2025 vom

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

gegenüber

bisher

in Euro

verändert

um

Euro

Nunmehr festgesetzt auf

Euro

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

5.150.997,00

2.750,00

5.153.747,00

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

5.084.599,00

13.967,00

5.098.566,00

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

66.398,00

-11.217,00

55.181,00

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen

191.566,00

-11.217,00

180.349,00

die Einzahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

525.200,00

0,00

525.200,00

die Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

4.559.500,00

15.000,00

4.574.500,00

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-4.034.300,00

-15.000,0

-4.049.300,00

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

3.842.734,00

26.217,00

3.868.951,00

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt auf

von bisher

auf

zinslose Kredite

0,00

Euro

0,00

Euro

verzinste Kredite

2.384.562,00

Euro

2.410.779,00

Euro

zusammen

2.384.562,00

Euro

2.410.779,00

Euro

§ 3 bleibt unverändert

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von bisher 800.000 Euro festgesetzt auf 801.176 Euro.

Münster-Sarmsheim, den …………………..

§ 5 bleibt unverändert

§ 6 - Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:

Friedhöfe

Für die Überlassung von Grabstätten im Memoriam-Garden

- pro Urne (30 Jahre, Doppelgrab für 2 Urnen)

900,00

Euro

- einfaches Grab mit einer Urne (20 Jahre)

720,00

Euro

- Gemeinschaftsgrabstätte pro Urne (20 Jahre)

400,00

Euro

§ 7 - Eigenkapital

Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres - voraussichtlich[1]

10.141.710,35

Euro

zum 31.12. des Haushaltsvorjahres - voraussichtlich

10.169.614,35

Euro

zum 31.12. des Haushaltsjahres - voraussichtlich

10.224.795,35

Euro

§§ 8 und 9 bleiben unverändert

Münster-Sarmsheim,

Jürgen Dietz
Ortsbürgermeister

Haushaltsverfügung:

Diese Satzung wurde am 23.04.2025 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 28.04.2025, Az.: 51 c-11821-10, die 1. Nachtragshaushaltssatzung und den Nachtragshaushaltsplan der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim für das Haushaltsjahr 2025 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:

Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:

• Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wurde hinsichtlich des Gesamtbetrags der Investitionskredite und des Höchstbetrags der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse genehmigt.

• Weitere genehmigungspflichtige Teile waren nicht enthalten und die Kommunalaufsicht hat gegen die sonstigen Festsetzungen keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.

• Es wird abschließend noch darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Haushaltsverfügung vom 03.01.2025 uneingeschränkt fortgelten.

Öffentliche Auslage:

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der Nachtragshaushaltsplan für das Jahr 2025 der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 15.05.2025 bis einschließlich Freitag, dem 23.05.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 304 öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Münster-Sarmsheim, den 06.05.2025
Jürgen Dietz
Ortsbürgermeister

[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.