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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 21/2023
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bacharachvom 15.08.2019

Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, in seiner Sitzung am 11.05.2023 folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 15.08.2019 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 4 der Hauptsatzung vom 15.08.2019 „Ausschüsse des Stadtrates“ wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:

(5) Ergänzend zu der persönlich bestimmten ersten und zweiten Stellvertretung wird zur Vertretung im Verhinderungsfall des Ausschussmitgliedes und der 1. Stellvertreterin oder des 1. Stellvertreters oder der 2. Stellvertreterin oder des 2. Stellvertreters eine Stellvertretung durch alle Ratsmitglieder in den jeweiligen Fraktionen in der Reihenfolge des Wahlergebnisses zur Wahl des Stadtrates festgelegt.

Die Reihenfolge der Vertretungsberechtigung der weiteren Vertreterinnen oder Vertreter bei Verhinderung der persönlichen Vertreterinnen oder der persönlichen Vertreter ergibt sich aus der Stimmenzahl, die die stellvertretenden Ausschussmitglieder bei der letzten Wahl zum Stadtrat erhalten haben, wobei die jeweils folgenden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nur berufen sind, wenn alle vorangehenden an der Wahrnehmung oder Vertretung verhindert sind. Diese Regelung gilt für alle vom Stadtrat gebildeten Ausschüsse.

§ 2

Folgender § 13 a „Beauftragte für Aushilfsarbeiten in den Ortsteilen“ wird nach § 13 eingefügt:

§ 13 a Beauftragte für Aushilfsarbeiten in den Ortsteilen

(1) Die Stadt Bacharach kann für jeden Ortsteil einen ehrenamtlichen Beauftragten für die Ausführung von Aushilfsarbeiten (z.B.: Grünschnitt öffentlicher, gemeindeeigener Flächen) bestellen. Das Nähere hierzu wird durch Beschluss von Richtlinien für die Beauftragten durch den Stadtrat geregelt.

(2) Die Beauftragten erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe wird durch Beschluss des Stadtrates in den Richtlinien für die Beauftragten festgelegt.

(3) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung von Lohnsteuer nach einem Pauschalsatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt Bacharach getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 3

Diese 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 15.08.2019 tritt am 01.06.2023 in Kraft.

55422 Bacharach, 11.05.2023
Stadt Bacharach
Philipp Rahn
Stadtbürgermeister

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

55422 Bacharach, 11.05.2023
Stadt Bacharach
Philipp Rahn
Stadtbürgermeister