Am Donnerstag, den 22.06.2023 findet um 19.30 Uhr in der Fürstenberghalle, 55413 Oberdiebach unsere diesjährige Generalversammlung statt. Alle Mitglieder*innen sind dazu herzlich eingeladen.
Tagesordnung:
Entlastung
a) der Mitglieder des Vorstands
b) der Mitglieder des Aufsichtsrates
Zu Punkt 11: Die Satzung der Wasserleitungsgenossenschaft mit Stand 2012 muss aktualisiert werden und wird neu gefasst. Im Folgenden geben wir die Änderungen bekannt:
§ 19 (3) und § 25 (5) werden mit dem gleichen Wortlaut neu eingefügt: Vorstandssitzungen oder Aufsichtsratssitzungen können auch ohne körperliche Anwesenheit an einem Sitzungsort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (virtuelle Sitzung), wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unter denselben Voraussetzungen kann eine Vorstandssitzung sowohl durch körperliche Anwesenheit am Sitzungsort als auch ohne körperliche Anwesenheit an diesem Ort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (hybride Sitzung). Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
§§ 19 (3) und (4) alt werden §§ 19 (4) und (5) neu.
§§ 25 (5) und (6) alt werden §§ 25 (6) und (7) neu
§ 27 (3) wird neu gefasst in: Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 23 Abs. 1 Buchst. f) einen anderen Tagungsort und/oder eine andere Form der Versammlung (§ 36a) festlegen.
Regelungen für virtuelle und hybride Versammlungen §§ 36a, 36b, 36c werden neu eingefügt:
(1) Die Generalversammlung kann ohne physische Präsenz der Mitglieder an einem Ort abgehalten werden (virtuelle Versammlung). In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird und alle teilnehmenden Mitglieder ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Bei der Einberufung sind insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann, mitzuteilen.
(2) Die Teilnahme an der Generalversammlung kann auch wahlweise am Ort der Versammlung physisch oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort erfolgen (hybride Versammlung). In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird, die Mitglieder, die ohne physische Anwesenheit am Ort der Versammlung teilnehmen, ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können und der Vorstand und der Aufsichtsrat durch physisch am Ort der Versammlung anwesende Mitglieder vertreten sind. Abs. 1 S. 3 gilt entsprechend.
(3) Die Teilnahme an der Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Versammlung aufgespalten wird in eine Erörterungsphase, die abgehalten wird als virtuelle Versammlung oder als hybride Versammlung und in eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungsphase (Versammlung im gestreckten Verfahren). In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass während einer als virtuelle Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Abs. 1 S. 2 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist und während einer als hybride Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Abs. 2 S. 2 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist. Außerdem muss sichergestellt sein, dass während der Abstimmungsphase alle Mitglieder ihre Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Abs. 1 S. 3 gilt entsprechend; mitzuteilen ist ferner, wie und bis wann die schriftliche oder im Wege der elektronischen Kommunikation abzugebende Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 26 Abs. 4) ohne physische Anwesenheit in der Generalversammlung ist nur zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird.
(1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(2) § 36a Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Ein Aufsichtsratsmitglied kann an einer Präsenzversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn
| a) | der Aufsichtsrat diese Teilnahmemöglichkeit zulässt, |
| b) | dies mindestens 1 Woche vor der Generalversammlung beim Vorstand in Textform beantragt wurde und |
| c) | das Aufsichtsratsmitglied glaubhaft versichert, dass es zur An- und Abreise mehr als 6 Stunden benötigen würde. |
(2) Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe veröffentlicht. Der Jahresabschluss wird, sofern er zu veröffentlichen ist, nur im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.
der Punkt wird ersatzlos gestrichen.