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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 21/2024
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Ortsgemeinde Weiler

1. Satzung vom 30.04.2024 zur Änderung der Satzung vom 12.03.2014 über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) der Ortsgemeinde Weiler

Auf Grund von § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) und des § 24 der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat der Gemeinde Weiler bei Bingen in der Sitzung am 23.04.2024 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

§ 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

§ 5 Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands

(3) Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,

a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie,

b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist, und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie.

Grundstücksteile, die lediglich eine wegmäßige Verbindung herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

Überschreitet die tatsächliche bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung die Abstände nach Satz 1 a) oder b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

Artikel 2

§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 6 Eckgrundstücksvergünstigung

(1) Bei Grundstücken, die von zwei oder mehr gleichartigen und vollständig in der Baulast der Gemeinde/Stadt stehenden Erschließungsanlagen i.S. des § 2 Abs. 1 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für jede Erschließungsanlage nur mit der Hälfte anzusetzen.

Artikel 3

Diese Satzungsänderung tritt am 01.05.2024 in Kraft.

Weiler, den 30.04.2024
Adam Schmitt
Ortsbürgermeister

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.