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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 21/2024
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Wasserleitungsgenossenschaft eG Oberdiebach

Am 20.6.2024 um 19.30 Uhr findet in der Fürstenberghalle in 55413 Oberdiebach unsere diesjährige Generalversammlung statt.

Tagesordnung:

1. Eröffnung und Begrüßung

2. Bericht des Vorstands über das Geschäftsjahr 2023

3. Vorlage Geschäftsbericht und Jahresabschluss 2023 mit Gewinn- und Verlustrechnung

4. Bericht des Aufsichtsrats

5. Feststellung des Jahresabschlusses 2023

6. Beschlussfassung über die Zuführung/Entnahme aus den Rücklagen

7. Entlastung

a) der Mitglieder des Vorstands

b) der Mitglieder des Aufsichtsrates

8. Wahlen zum Vorstand und Aufsichtsrat

9. Beschlussfassung über die Änderung der Wasserordnung

10 Bericht zu abgeschlossenen Maßnahmen 2023 und Vorhaben 2024/2025

11. Bericht zur und Fortsetzung der Informationsveranstaltung vom 28.5.2024 zur Tragfähigkeit der Wasserleitungseinrichtungen der Wasserleitungsgenossenschaft eG Oberdiebach

12. Beschlussfassung über die Umsetzung des Projektes zur zukünftigen Tragfähigkeit der Wasserleitungseinrichtungen der Wasserleitungsgenossenschaft eG Oberdiebach

13. Beschlussfassung über einen Zuschuss der Mitglieder für das in Punkt 11 beschrie-bene Projekt als Finanzierungsbeitrag

14. Verschiedenes

Zu Punkt 9: Die Wasserordnung der Wasserleitungsgenossenschaft muss aktualisiert werden. Einige Punkt werden neu gefasst. Im Folgenden geben wir die Änderungen der Wasserordnung bekannt:

Wasserordnung (Stand Juni 2024)

Diese Wasserordnung basiert auf der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (Bundesgesetzblatt I, S.750, 1067), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt I, S. 2010) geändert wurde.

§ 1 Allgemeines

(1) wird präziser formuliert

„Die Wasserleitungsgenossenschaft betreibt die Wasserversorgung (Lieferung von Trink- und Gebrauchswasser) im Ortsbereich Oberdiebach innerhalb der Ortsgemeinde Oberdiebach als genossenschaftliche Aufgabe.“

§ 3 Anschluss

(2) Neuer Absatz

„Die Genossenschaft behält sich in Einzelfällen und in Rücksprache mit dem Anschlussnehmer vor, wenn dies für die Sicherheit des Ortsnetzes erforderlich ist, einen Rückbau oder eine Trennung von zusammengelegten Anschlüssen von bestehenden Einrichtungen auf Kosten des Anschlussnehmers vorzunehmen.“

ehemaliger Absatz (2) ändert sich in Absatz (3)

§ 4 Anschlussantrag/Anschlussbeitrag

in der Überschrift wird der „Anschlussbeitrag“ ergänzt

(3) Neuer Absatz

„Zum Ersatz der Aufwendungen für die genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage wird bei der Erschließung eines neuen Grundstücks einmalig der Anschlussbeitrag für den Zugang zum gemeinschaftlichen Wasserleitungssystem erhoben. Beim Kauf eines bestehenden Gebäudes ist der Beitrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt entrichtet.“

(4) Neuer Absatz

„Die Höhe der Anschlusskosten ist bei der Geschäftsstelle der Wasserleitungsgenossenschaft zu erfragen. Die Anschlusskosten werden nach Abnahme des Neuanschlusses durch die Genossen-schaft erhoben. Eine Bezahlung zum Zeitpunkt der Baugenehmigung ist seitens der Wasserleitungsgenossenschaft nicht erforderlich.“

§11 Wasserbezug beim Wechsel des Grundstückseigentümers

die Überschrift wird neu formuliert, ehemaliger Absatz (2) wird in § 12 (1) neu gefasst

(1) wird präziser formuliert

„Beim Wechsel des Grundstückseigentümers hat der bisherige Eigentümer den Wasserbezug bei der Genossenschaft abzumelden und der Genossenschaft die Kontaktdaten des neuen Eigen-tümers unverzüglich zu melden.“

§12 Wasserbezug im Fall von Leerstand des Gebäudes/Pflichten des Grundstückseigentümers und Anschlussnehmers

neuer Paragraph

(1) ehemals § 11 (2) wird ergänzt um Satz 2: „Will ein Grundstückseigentümer die Wasser-entnahme aus der genossenschaftlichen Wasserversorgung ganz oder über einen längeren Zeitraum einstellen, so hat er dies der Genossenschaft rechtzeitig zu melden. Es müssen entsprechende Maßnahmen zur Sicherung des Leitungsnetzes zur Vermeidung von einer Verkeimung durch Tot- oder Stichleitungen getroffen werden.“

(2) (3) und (4) werden neu gefasst

(2) „Bei einer kurz- bis mittelfristigen Abwesenheit sind regelmäßige Entnahmen aus dem Leitungsnetz zur Spülung des Hausnetzes und damit des Hausanschlusses vorzunehmen. Gesetzlich ist eine Spülung des Hausanschlusses 1-2mal pro Woche vorgesehen. Diese ist in Abwesenheit des Eigentümers durch Angehörige, Nachbarn oder andere Vertrauenspersonen vorzunehmen.“

(3) „Zur hygienischen Sicherheit des Ortsnetzes wird eine Mindestentnahmemenge pro Jahr von

8 m³ pro Anschluss und Jahr festgelegt. Die Genossenschaft hat das Recht die Verbrauchs-mengen auch unterjährig auf Regelmäßigkeit der Wasserentnahme zu kontrollieren.“

(4) „Bei einer dauerhaften Stilllegung ist eine fachmännische Kappung des Anschlusses vorzunehmen. Da die Kappung nicht am Haus, sondern am öffentlichen Versorgungsnetz vorgenommen werden muss, um eine Totleitung zu vermeiden, muss die Leistung durch einen zugelassenen Fachbetrieb ausgeführt werden. Die Genossenschaft behält sich die Abnahme vor und erhält den Nachweis für die Ausführung. Bei einer Wiederverwendung des Anschlusses erfolgt das analoge Prozedere. Die Kappung oder Wiederöffnung der Kappung erfolgt jeweils auf Kosten des Anschlussnehmers.“

§13 Einstellung der Wasserlieferung durch die Genossenschaft

die Überschrift wird präziser formuliert und „durch die Genossenschaft“ ergänzt.

(2) wird präziser formuliert

„Abgesperrte Anlagen dürfen nur von der Genossenschaft wieder eingeschaltet werden. Die Genossenschaft kann sich vorbehalten einen Fachbetrieb zu beauftragen. Die Kosten für das Wiederaufschaltungen hat der Anschlussnehmer im Voraus zu entrichten.“

§14 Bauwasser

neuer Paragraph

(1) „Die Genossenschaft stellt Bauherren von Neubauten während der Bauphase das benötigte Wasser für die Baustelle kostenfrei bis zur Einrichtung des Wasseranschlusses nach §§3 und 4 zur Verfügung. Beginn und Ende der Bauphase sind der Genossenschaft unaufgefordert anzu-zeigen.“

(2) „Nach 24 Monaten wird für das Bauwasser Wassergeld gemäß § 15 erhoben.“

(3) „Die Regelung gilt nicht für Sanierungen von Gebäuden auf Grundstücken mit einem bereits vorhandenen Wasseranschluss. Hier ist vom Beginn der Bauphase an das Wasser aus dem vorhandenen Anschluss zu entnehmen. Es greift aus Hygienegründen auch die Mindestabnahmemenge pro Anschluss und Jahr gem. §12 Abs. 3. Für den Anschluss wird Wassergeld gem.§15 erhoben.“

§15 Wassergeld

ehemals §13 wird neu mit §15 nummeriert

(1) entfällt und ist in § 4(3) geregelt.

(1) wird neu formuliert

„Die Grundgebühr und der verbrauchsorientierte Kubikmeterpreis sind gemäß dem Beschluss des Vorstands der Genossenschaft in der jeweils festgesetzten Höhe zu entrichten. Gleichsam beschließt der Vorstand auch die Anzahl der Abschlagszahlungen für das Wassergeld im jeweiligen Wirtschaftsjahr.“

Der Vorstand:
René Kurz, Stefan Laudert, Ingo Oppermann, Bettina Wietzel-Skakowski (Vorsitzende)