der Gemeinde Weiler bei Bingen
für das Haushaltsjahr 2023 vom 28.03.2023
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 4.164.858,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 4.144.583,00 Euro
der Jahresüberschuss — 20.275,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — 271.141,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.120.600,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 5.749.500,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — -4.628.900,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit — -4.357.759,00 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 4.628.900,00 Euro
zusammen auf — 4.628.900,00 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
— 0,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
— 0,00 Euro
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
- für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft(Grundsteuer A) — 450 v.H.
- für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude(Grundsteuer B) — 465 v.H.
2. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag — 400 v.H.
3. Hundesteuer,für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden
- für den ersten Hund — 100,00 Euro
- für den zweiten Hund — 140,00 Euro
- für jeden weiteren Hund — 160,00 Euro
- für den ersten gefährlichen Hund — 560,00 Euro
- für den zweiten gefährlichen Hund — 840,00 Euro
- für jeden weiteren gefährlichen Hund — 1.120,00 Euro
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres 2021 - voraussichtlich — 10.228.989,00 Euro
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres 2022 - voraussichtlich — 10.318.806,00 Euro
zum 31.12. des Haushaltsjahres 2023 - voraussichtlich — 10.339.081,00 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall
— 10.000,00 Euro
überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von
— 100.000,00 Euro
sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Haushaltsverfügung:
Diese Satzung wurde am 30.03.2023 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 08.05.2023, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Weiler bei Bingen für das Haushaltsjahr 2023 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:
Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:
• Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen reicht zur Deckung der Auszahlungen für die Tilgung von Investitionskrediten nicht aus. Damit besteht eine negative freie Finanzspitze.
• Im Bereich der Investitionstätigkeit sind Investitionen mit einem Volumen von 5.749.500 Euro eingeplant, die sich im Wesentlichen um Auszahlungen für den Neubau einer Kindertagesstätte mit Mensa, den Neubau eines Bauhofs, die weitere Erschließung des Neubaugebietes „Ober dem Hof“ sowie des Gewerbegebietes „An der Straße“, Planungen für den Ausbau der Hofstraße sowie den barrierefreien Umbau der Friedhofskapelle.
• Der Stand der Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Investitionskrediten wird sich zum Jahresende planungstechnisch auf 9.864.598 Euro erhöhen. Zusätzlich werden voraussichtlich Liquiditätskredite in Höhe von 2.554.652 Euro bestehen. Angesichts der Verschuldung sowie im Hinblick auf die besonderen Anstrengungen der Gemeinde hinsichtlich der Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds (KEF-RP) kommt dem Abbau des Schuldenstandes und der sich daraus ergebenden Minderung der Tilgungs- und Zinsbelastung eine hohe Bedeutung zu.
Die Gemeinde ist gehalten, bereits jetzt konsequent durch eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung entgegenzuwirken, dies gilt nicht nur für den Bereich der freiwilligen Ausgaben, sondern auch für die Wahrnehmung der Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Die Gemeinde ist gehalten sämtliche gestaltbaren Möglichkeiten vorrangig zur Ausgabenreduzierung sowie zur Ausschöpfung der Einnahmepotentiale zu nutzen.
• Vor dem Hintergrund der Neuerungen im Gemeindehaushaltsrecht ist künftig in der Haushaltssatzung der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse festzusetzen. Zudem sind bestehende Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse zum 31.12.2023 ratierlich oder in Annuitäten bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2053 zu tilgen. Hierzu ist ab dem Haushaltsplan 2024 ein Tilgungsplan zu entwickeln.
• Für die im Haushalt vorgesehen Maßnahmen, für die Zuschüsse eingeplant und vorgesehen sind, darf mit den Maßnahmen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist, d.h. Bewilligungsbescheide in entsprechender Höhe vorliegen.
• Es wird um baldmögliche Vorlage der noch ausstehenden Bilanzen gebeten.
Die Kommunalaufsicht hat folgende Beanstandungen getroffen, die, soweit erforderlich und möglich, durch Vorlage von Nachweisen aufgehoben werden können:
• Da zur Finanzierung des Finanzhaushalts eine Kreditaufnahme erforderlich ist, liegt ein Verstoß gegen das Erfordernis des Haushaltsausgleichs vor. Der Beschluss des Gemeinderates über die Festsetzung des Haushaltsplans wird daher beanstandet. Der Haushaltsplan kann jedoch unter Berücksichtigung der Haushaltsverfügung ausgeführt werden.
Die Kommunalaufsicht hat folgende Einschränkungen vorgenommen und genehmigt:
• Im Haushaltsplan ist vorsorglich ein Investitionsansatz in Höhe von 5.000 Euro bei Produkt 1140, Maßnahme 151, Betriebsausstattung, eingeplant, mit dem jedoch nur teilweise konkrete Maßnahmen verbunden sind. Der Ansatz wird auf 1.200 Euro für die Ersatzbeschaffung für die Anschaffung eines Freischneiders reduziert. Der Kreditbedarf wird um 3.800 Euro reduziert.
• Im Haushaltsplan sind Investitionsansätze in Summe von 23.000 Euro, konkret
o Produkt 3660, Maßnahme 161, Vorplanung Kinderspielplatz, 15.000 Euro
o Produkt 4250, Maßnahme 161, Anschaffung Beamer + Leinwand, 12.000 Euro abzüglich Einnahme in Höhe von 4.000 Euro, damit netto 8.000 Euro
veranschlagt. Die Vorhaben werden verschoben. Der Kreditbedarf wird um 23.000 Euro reduziert.
• Im Haushaltsplan sind bei Produkt 5410, Maßnahme 154, Ausbau Hofstraße, 200.000 Euro sowie Einnahmen in Höhe von 105.000 Euro vorgesehen. Die Ansätze werden zunächst auf Planungskosten in Höhe von 60.000 Euro reduziert. Der Finanzierungsbedarf reduziert sich von 95.000 Euro auf 60.000 Euro. Der Kreditbedarf wird um 35.000 Euro reduziert.
• Im Haushaltsplan sind bei Produkt 5410, Maßnahme 165, Dorferneuerung/Umgestaltung Dorfplatz „Am Römer“, 80.000 Euro vorgesehen. Für die Erstellung eines Antrages auf Bewilligung von Mitteln aus der Dorferneuerung (für das Jahr 2024) sind zunächst Planungsleistungen zu berücksichtigen. Der Ansatz wird auf 30.000 Euro reduziert. Der Finanzierungsbedarf reduziert sich um 50.000 Euro.
• Im Haushaltsplan sind bei Produkt 5410, Maßnahme 170, Ausbau Rosenweg, 492.000 Euro sowie Einnahmen in Höhe von 245.000 Euro vorgesehen. Die Ansätze werden zunächst auf Planungskosten in Höhe von 60.000 Euro reduziert. Der Finanzierungsbedarf reduziert sich von 247.500 Euro auf 60.000 Euro. Der Kreditbedarf wird um 187.500 Euro reduziert.
• Die Festsetzung des Gesamtbetrages der Investitionskredite wird in verminderter Höhe von 4.329.600 Euro (anstelle Haushaltssatzung 4.628.900 Euro) genehmigt.
• Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird in Höhe von 48.930 Euro genehmigt.
Öffentliche Auslage:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Weiler bei Bingen für das Haushaltsjahr 2023 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 08.06.2023 bis einschließlich Montag, den 19.06.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 305 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.