Gemäß §36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBI. 1977 S. 273), in der derzeit geltenden Fassung, werden die nachstehenden Gemeinde -straßen, -wege und -plätze aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates Bacharach vom 13.10.2022, wie folgt dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift (derzeit nicht in elektronischer Form) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück einzureichen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs bleibt die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist (ein Monat) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe in Bingen-Bingerbrück eingegangen ist. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, GeorgRückert-Straße 11, 55218 Ingelheim am Rhein, erhoben wird.