Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe in der Gemarkung Genheim (Ortsgemeinde Waldalgesheim) zur Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Solarpark“;
a) Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses
b) Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Zu a): Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe hat in seiner Sitzung am 17.12.2025 die Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe in der Gemarkung Genheim der Ortsgemeinde Waldalgesheim zur Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Solarpark“ beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 1 Abs. 8 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
Zu b): Des Weiteren hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe in seiner Sitzung am 22.04.2026 beschlossen, für vorgenannte Flächennutzungsplanänderung die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Entwurf vorgenannter Flächennutzungsplanänderung (Planzeichnung, Begründung, Umweltbericht und Faunistisches Gutachten) in der Zeit vom
05.06.2026 – 06.07.2026 (einschließlich)
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, Zimmer 208, 55411 Bingen-Bingerbrück sowie bei der Ortsgemeinde Waldalgesheim, Rathaus, Kreuzstraße 2, 55425 Waldalgesheim, jeweils während der Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme ausliegt. Während der Auslegung besteht die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung. Stellungnahmen / Anregungen zur Flächennutzungsplanänderung können schriftlich oder zur Niederschrift während der Auslegungsfrist vorgebracht werden.
Der Entwurf zur vorgenannten Flächennutzungsplanänderung kann auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe www.vgrn.de (Rathaus / Bauleitplanung / Flächennutzungsplanänderung Solarpark Genheim [unterteilt in Teilflächen Nord und Süd]) eingesehen werden. Auch erfolgt eine Veröffentlichung im Geoportal Rheinland-Pfalz.
Der Geltungsbereich der vorgenannten Flächennutzungsplanänderung ergibt sich aus den nachstehenden, unmaßstäblichen Planzeichnungen (vor und nach der Flächennutzungsplanänderung):