Titel Logo
Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 25/2023
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Gemeinde Oberheimbach

für das Haushaltsjahr 2023 vom 08.05.2023

Der Ortsgemeinderat Oberheimbach hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  1.358.850,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  1.238.500,00 Euro

der Jahresüberschuss  —  120.350,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen  —  129.650,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  15.500,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  623.800,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit ./.  —  608.300,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit  —  478.650,00 Euro

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0,00 Euro

verzinste Kredite auf  —  0,00 Euro

zusammen auf  —  0,00 Euro

§ 3 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  —  0,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  0,00 Euro

§ 4 - Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf  —  0,00 Euro

§ 5 - Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

- für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

(Grundsteuer A)  —  400 v.H.

- für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude

(Grundsteuer B)  —  465 v.H.

2. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag  —  380 v.H.

3. Hundesteuer,für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

- für den ersten Hund  —  80,00 Euro

- für den zweiten Hund  —  100,00 Euro

- für jeden weiteren Hund  —  120,00 Euro

- für den ersten gefährlichen Hund  —  560,00 Euro

- für den zweiten gefährlichen Hund  —  1.120,00 Euro

- für jeden weiteren gefährlichen Hund  —  1.600,00 Euro

§ 6 - Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:

1. Wasserversorgung

- Mengengebühr / m³ (netto)  —  2,34 Euro

- Aufwands(Grund)beitrag / Wasserzähler bis 5 m³ (netto)  —  37,00 Euro

- Aufwands(Grund)beitrag / Wasserzähler über 5 m³ (netto)  —  46,25 Euro

- wiederkehrender Beitrag Wasserversorgung  —  0,00 Euro

Die Wassergebühren und -beiträge verstehen sich zuzüglichgesetzlicher Umsatzsteuer.

2. Kommunale Dienstleistungen

- Personaleinsatz / Stunde  —  45,00 Euro

- Fahrzeuge mit Fahrer / Stunde  —  100,00 Euro

3. Friedhöfe

Für die Überlassung von Reihengrabstätten

- Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  100,00 Euro

- Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr  —  310,00 Euro

- Überlassung einer Urnengrabstätte  —  204,00 Euro

- Überlassung einer Rasengrabstätte  —  408,00 Euro

Für die Überlassung von Wahlgrabstätten

- Einzelwahlgrabstätte  —  385,00 Euro

- Doppelwahlgrabstätte  —  770,00 Euro

- Urnenwahlgrabstätte  —  383,00 Euro

- Gemischte Grabstätte  —  383,00 Euro

Für das Ausheben und Schließen von Gräbern

- Reihengrab  —  1.000,00 Euro

- Urnengrab  —  250,00 Euro

Für die Pflege von Gräbern

- Kosten der Pflege von Rasengrabstätten  —  600,00 Euro

- Kosten für die Pflege von Urnengrabstätten  —  300,00 Euro

Ausgaben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmers

Abräumen von Grabstellen

- Einzelgrabstelle  —  300,00 Euro

- Doppelgrabstellen  —  400,00 Euro

§ 7 - Eigenkapital

Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres

- voraussichtlich  —  4.820.349,05 Euro

zum 31.12. des Haushaltsvorjahres

– voraussichtlich  —  4.803.244,05 Euro

zum 31.12. des Haushaltsjahres

- voraussichtlich  —  4.923.594,05 Euro

§ 8 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall

10.000,00 Euro

überschritten sind.

§ 9 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von

100.000,00 Euro

sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Oberheimbach, den 21.06.2023
(Karl-Heinz Leinberger)
Ortsbürgermeister

Haushaltsverfügung:

Diese Satzung wurde am 23.05.2023 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Oberheimbach für das Haushaltsjahr 2023 gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 121 GemO wurde wie folgt genehmigt:

Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:

• Der Stand der Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen beträgt zu Beginn des Haushaltsjahres 358.153 Euro und wird sich zum Ende des Haushaltsjahres auf voraussichtlich 312.938 Euro verringern. Die gebotenen Möglichkeiten zur Rückzahlung der Verschuldung sollten weiterhin genutzt werden. Geplante Investitionen sollen einer kritischen Prüfung unterzogen werden und evtl. in das nächste Haushaltsjahr verschoben werden.

• Hinsichtlich der im kommenden Jahr geplanten Zunahme der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitsklasse in Höhe von 305.300 Euro wird darauf hingewiesen, dass solche lediglich den verzögerten Eingang von Deckungsmitteln überbrücken sollen und der kurzfristigen Sicherung der Liquidität dienen. Laut Planung ist eine Rückführung dieser Mittel für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 vorgesehen.

• Aufgrund der Anpassung des Gemeindehaushaltsrechts bedürfen Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse künftig der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind folglich durch eine Festsetzung des Höchstbetrags der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in der Haushaltssatzung auszuweisen.

• Es wird eine zeitnahe Vorlage der Jahresabschlüsse erwartet.

Die Kommunalaufsicht hat folgende Beanstandungen getroffen, die, soweit erforderlich und möglich, durch Vorlage von Nachweisen aufgehoben werden können:

• Keine

Die Kommunalaufsicht hat folgende Einschränkungen vorgenommen und genehmigt:

• Keine

Öffentliche Auslage:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Oberheimbach für das Haushaltsjahr 2023 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 22.06.2023 bis einschließlich Montag, den 26.06.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 305 öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Oberheimbach, den 21.06.2023
(Karl-Heinz Leinberger)
Ortsbürgermeister