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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 25/2023
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Gemeinde Trechtingshausen

für das Haushaltsjahr 2023 vom 13.06.2023

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis -und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  — 2.224.413,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  — 2.178.374,00 Euro

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf  — 46.039,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen —  122.743,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 120.000,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf —  518.600,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit —  ./. 398.600,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit  — 275.857,00 Euro

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf —  0,00 Euro

verzinste Kredite auf —  331.673,00 Euro

zusammen auf —  331.637,00 Euro

§ 3 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 0,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf —  0,00 Euro

§ 4 - Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

- für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)  — 345 v.H.

- für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude (Grundsteuer B)  — 465 v.H.

2. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag  — 400 v.H.

3. Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

- für den ersten Hund —  80,00 Euro

- für den zweiten Hund  — 100,00 Euro

- für jeden weiteren Hund  — 120,00 Euro

- für den ersten gefährlichen Hund  — 320,00 Euro

- für den zweiten gefährlichen Hund  — 400,00 Euro

- für jeden weiteren gefährlichen Hund  — 480,00 Euro

§ 5 - Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:

1. Kommunale Tourismusförderung

Fremdenverkehrsbeiträge  — 6,00 v.H.

Fremdenverkehrsbeiträge / Privatzimmervermieter / pro Bett —  6,00 Euro

2. Friedhöfe

Für die Überlassung von Reihengrabstätten

- Reihengrabstätte (Erdbestattung)  — 400,00 Euro

- Reihengrabstätte (Urnenbestattung) —  250,00 Euro

- Rasengrabstätte (Erdbestattung)  — 400,00 Euro

- Rasengrabstätte (Urnenbestattung) —  250,00 Euro

- Anonymes Grabfeld (nur Asche) —  250,00 Euro

Für die Überlassung von Wahlgrabstätten

- Einzelgrabstätte (Erdbestattung) für die Dauer von 20 Jahren  — 400,00 Euro

- Einzelgrabstätte (Erdbestattung) für die Dauer von 30 Jahren  — 600,00 Euro

- Doppelgrabstätte (Erdbestattung) für die Dauer von 20 Jahren —  800,00 Euro

- Doppelgrabstätte (Erdbestattung) für die Dauer von 30 Jahren  — 1.200,00 Euro

- Urnengrabstätte einfachtief (1 Asche) für die Dauer von 30 Jahren  — 375,00 Euro

- Urnengrabstätte doppeltief (2-4 Aschen) für die Dauer von 30 Jahren  — 750,00 Euro

- Rasen-Urnengrabstätte einfachtief (1 Asche) für die Dauer von 20 Jahren  — 375,00 Euro

- Rasen-Urnengrabstätte doppeltief (2 Aschen) für die Dauer von 30 Jahren —  750,00 Euro

- Rasen-Erdgrabstätte (Einzelgrab) für die Dauer von 20 Jahren  — 400,00 Euro

Sonstige Gebühren

(Pflege eines Rasengrabes für die Dauer der Nutzung durch die Gemeindearbeiter für Reihen- und Wahlgrabstätten)

- Rasen-Urnen-Grabstätte, Nutzung 20 Jahre  — 700,00 Euro

- Rasen-Urnen-Grabstätte, Nutzung 30 Jahre  — 1.050,00 Euro

- Rasen-Sarg-Grabstätte, Nutzung 20 Jahre —  1.400,00 Euro

- Anonymes Grabfeld, Nutzung 20 Jahre —  250,00 Euro

Für das Ausheben und Schließen von Gräbern,

Das Ausheben und Schließen bei Leichenbestattung sowie bei Umbettungen von Leichen werden durch einen Vertrag einemUnternehmen übertragen. Es gelten die jeweils mit diesem Unternehmen vertraglich vereinbarten Kosten.

Für Wahlgrabstätten

Bei Verlängerung und Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichenGebühren erhoben.

Bei Verlängerung und Ankauf vor Ablauf der ersten Nutzungszeitwird die Gebühr anteilig erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

Erdbestattung von Urnen

- Ausheben und Schließen von Urnengräbern durch den Gemeindearbeiter — 160,00 Euro

- Bei Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50% berechnet.

Umbetten von Aschen

durch den Gemeindearbeiter  — 160,00 Euro

Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren

- Benutzung der Leichenhalle  — 100,00 Euro

- Genehmigung für die Errichtung eines Grabmales —  20,00 Euro

Abräumen von Reihen- oder Wahlgräbern(zahlbar bei Vergabe der Grabstätte)

- Urnengräber  — 100,00 Euro

- Einzelgräber/Reihengräber  — 250,00 Euro

- Doppelgräber —  350,00 Euro

3. Kommunale Dienstleistungen

Fahrzeug mit Fahrer pro Stunde  — 100,00 Euro

Personaleinsatz pro Person pro Stunde —  30,00 Euro

§ 6 - Eigenkapital

Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres

- voraussichtlich  — 4.896.914,10 Euro

zum 31.12. des Haushaltsvorjahres

- voraussichtlich —  4.713.589,10 Euro

zum 31.12. des Haushaltsjahres

- voraussichtlich —  4.759.628,10 Euro

§ 7 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor,

wenn im Einzelfall  —  10.000,00 Euro

überschritten sind.

§ 8 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von —  100.000,00 Euro

sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Trechtingshausen, den 28.06.2023
In Vertretung
(Michael Hennemann)
1. Beigeordneter

Haushaltsverfügung:

Diese Satzung wurde am 22.05.2023 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 31.05.2023, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Trechtingshausen für das Haushaltsjahr 2023 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:

Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:

• Im Bereich der Investitionstätigkeit sind Investitionen mit einem Volumen von 518.600 Euro eingeplant, bei denen es sich im Wesentlichen um Auszahlungen für Maßnahmen im Bereich der Kindertagesstätte (Einbau von stationären Raumlufttechnischen Anlagen, Brandschutzmaßnahmen und Sanierung des Sanitärbereichs) handelt.

• Der weiterhin hohe Stand an Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen ist die Gemeinde ist gehalten, bereits jetzt konsequent durch eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung entgegenzuwirken, dies gilt nicht nur für den Bereich der freiwilligen Ausgaben, sondern auch für die Wahrnehmung der Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Die Gemeinde ist gehalten sämtliche gestaltbaren Möglichkeiten vorrangig zur Ausgabenreduzierung sowie zur Ausschöpfung der Einnahmepotentiale zu nutzen.

• Vor dem Hintergrund der Neuerungen im Gemeindehaushaltsrecht ist künftig in der Haushaltssatzung der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse festzusetzen. Zudem sind bestehende Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse zum 31.12.2023 ratierlich oder in Annuitäten bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2053 zu tilgen. Hierzu ist ab dem Haushaltsplan 2024 ein Tilgungsplan zu entwickeln.

• Es wird um baldmögliche Vorlage der noch ausstehenden Bilanzen gebeten.

Die Kommunalaufsicht hat folgende Beanstandungen getroffen, die, soweit erforderlich und möglich, durch Vorlage von Nachweisen aufgehoben werden können:

• keine

Die Kommunalaufsicht hat folgende Einschränkungen vorgenommen und genehmigt:

• Die Planung sieht parallel zu der Zuführung zu den liquiden Mitteln (66.927 EUR) eine Kreditaufnahme für Investitionen (398.600 EUR) vor. Da haushaltsrechtlich vor der Aufnahme von Investitionskrediten sämtliche liquiden Mittel in Anspruch genommen werden müssen, wird die Investitionskreditaufnahme um die planmäßig zum Ende des Haushaltsjahres verfügbaren liquiden Mittel gekürzt. Der genehmigte Gesamtbetrag der Investitionskredite wird daher nur in verminderter Höhe von 331.673 Euro genehmigt.

Hinweis: Hinsichtlich der Änderung ist ein Beitrittsbeschluss des Ortsgemeinderates erforderlich, der am 13.06.2023 gefasst wurde. Der veröffentlichte Haushalt enthält bereits die entsprechende Änderung.

Öffentliche Auslage:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Trechtingshausen für das Haushaltsjahr 2023 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 29.06.2023 bis einschließlich Montag, den 10.07.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 305 öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde-(Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Trechtingshausen, den 28.06.2023
In Vertretung
(Michael Hennemann)
1. Beigeordneter