des Zweckverbands „Hospitalfonds Bacharach“ für das Haushaltsjahr 2024 vom 10.04.2024
Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 30.929,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 49.894,00 Euro
der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf ./. — 18.965,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen ./. — 17.567,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — 0,00 Euro der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit — 17.567,00 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 0,00 Euro
zusammen auf — 0,00 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
0,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0,00 Euro
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 2.400,00 Euro
Steuersätze sind nicht festzusetzen.
Der Zweckverband erhebt keine Gebühren und Beiträge.
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres — 105.896,12 Euro
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres - voraussichtlich — 89.617,12 Euro
zum 31.12. des Haushaltsjahres - voraussichtlich — 70.652,12 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von — 10.000,00 Euro
sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Haushaltsverfügung:
Diese Satzung wurde am 13.05.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid vom 21.05.2024, zur Haushaltssatzung und der Haushaltsplan des Zweckverbands für die Verwaltung des Hospitalfonds Bacharach für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 121 GemO folgende Haushaltsverfügung ausgesprochen:
Die Kommunalaufsicht hat folgende Beanstandungen:
• Gemäß § 18 Abs. 1 GemHVO ist der Haushalt in der Planung auszugleichen. Der Errechnete Finanzmittelfehlbetrag in Höhe von 17.567 € stellt somit einen Verstoß gegen den Grundsatz des Haushaltsausgleichs gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i. V. m. § 93 Abs. 3 GemO dar. Der Haushalt kann trotz Beanstandung dennoch ausgeführt werden, da laut Planung ab dem Folgejahr 2025 wieder Jahresüberschüsse erwirtschaftet werden und der Ergebnishaushalt in der Summe der fünf Haushaltsvorjahre und des Haushaltsjahres ein positives Jahresergebnis erreicht. Ebenso erfolgt die Finanzierung der Fehlbeträge durch liquide Mittel.
• Die Dauerende Leistungsfähigkeit des Zweckverbands ist im Haushaltsjahr 2024 nicht gegeben, da sich eine negative freie Finanzspitze errechnet. Dies ist jedoch unproblematisch, da sich für die Planjahre bis 2027 eine positive freie Finanzspitze errechnet.
Die Kommunalaufsicht hat folgende Einschränkungen vorgenommen und genehmigt:
• keine
Öffentliche Auslage:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan des Zweckverbands für die Verwaltung des Hospitalfonds Bacharach für das Haushaltsjahr 2024 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 20.06.2024 bis einschließlich Montag, den 01.07.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 305 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bacharach, den 10.06.2024