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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 25/2024
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Ortsgemeinde Niederheimbach

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Zweite Änderung des Bebauungsplans „Rheintal II“ in der Ortsgemeinde Niederheimbach;

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Niederheimbach hat in seiner Sitzung am 18.03.2024 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Rheintal II“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan „Rheintal II – 2. Änderung“ (Planzeichnung, Satzungstext und Begründung, artenschutzrechtliche Beurteilung) ab Donnerstag, 20.06.2024, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, Zimmer 208, 55411 Bingen-Bingerbrück, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegt.

Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans „Rheintal II“ umfasst das nachfolgend aufgeführte Grundstück in der Gemarkung Niederheimbach:

Flur 11, Flurstück 354

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ortsgemeinde Niederheimbach
55413 Niederheimbach, 12.06.2024
Richard-Paul Mézes
Ortsbürgermeister