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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 25/2024
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung zur Stichwahl des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinden Waldalgesheim

I.

Am Sonntag, dem 23.06.2024, wird die Stichwahl des Ortsbürgermeister der Ortgemeinde Waldalgesheim durchgeführt.

Die Wahlen dauern von 8 Uhr bis 18 Uhr.

II.

Die Ortsgemeinde Waldalgesheim bildet mehrere Wahlbezirke und zwar:

In der Ortsgemeinde Waldalgesheim sind die folgenden Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für körperlich beeinträchtigte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet:

Wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat.

III.

Zur Stichwahl ist wahlberechtigt,

1.

wer im Wählerverzeichnis zur ersten Wahl eingetragen ist und sein Wahlrecht nicht verloren hat,

2.

wer nur zur Stichwahl im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

3.

wer, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hat,

4.

wer, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die Stichwahl einen Wahlschein erhalten hat.

Die unter der Nummer 3 bezeichneten Personen erhalten von Amts wegen einen Wahlschein zur Stichwahl und Briefwahlunterlagen. Erst zur Stichwahl wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die von der Meldepflicht befreit und deshalb nicht in der Gemeinde gemeldet sin, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.

Wer mit der zur ersten Wahl übersandten Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl einen Wahlschein beantragt hat, erhält ohne erneuten Antrag einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen.

Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichtigung der ersten Wahl angegeben ist. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht werden und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz bereitgehalten werden.

IV.

Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis

Freitag, den 21.06.2024, 18.00 Uhr,

einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen.

Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.

V.

An der Stichwahl nehmen teil:

1. Bewerber:

Lang, Otfried CDU

751 Stimmen

31,32 %

2. Bewerber:

Schmitt, Helmut FWG

1196 Stimmen

49,87 %

Zur Stichwahl erhalten die Wählerinnen und Wähler einen amtlichen blauen Stimmzettel, in dem die beiden zur Wahl stehenden Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und des Wohnorts mit Postleitzahl aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, wem sie ihre Stimme geben wollen.

VII.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG).

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimme abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

VIII

Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Waldalgesheim, 19.06.2024
Stefan Reichert
Ortsbürgermeister und Wahlleiter