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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 26/2024
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Ortsgemeinde Weiler bei Bingen

Satzung

vom 17.06.2024

über die Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung vom 27.07.2022 über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des künftigen Bebauungsplanes „Ober dem Hof-West“ der Ortsgemeinde Weiler bei Bingen

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Weiler bei Bingen hat gemäß § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung am 04.06.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gemäß § 4 Satz 2 der Satzung vom 27.07.2022 endet die Geltungsdauer der Veränderungssperre 2 Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens. Die Satzung wurde am 27.07.2022 bekannt gemacht; die Geltungsdauer endet demnach am 27.07.2024.

§ 2

Die Geltungsdauer wird um 1 Jahr verlängert und endet demnach am 27.07.2025.

§ 3

Die Satzung tritt am 28.07.2024 in Kraft.

55413 Weiler bei Bingen, 17.06.2024
Ortsgemeinde Weiler bei Bingen
Adam Schmitt
Ortsbürgermeister

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

55413 Weiler bei Bingen, 17.06.2024
Ortsgemeinde Weiler bei Bingen
Adam Schmitt
Ortsbürgermeister