Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe im Gemarkungsbereich "Auf der Trift" der Ortsgemeinde Waldalgesheim (Umwandlung einer "Fläche für die Landwirtschaft" und von "Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" in eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung "Solarthermie");
Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen hat aufgrund des § 6 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634), als die nach § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 22) (BBauGZustV RP 2007) zuständige Verwaltungsbehörde mit Datum vom 12. Juni 2025 folgende Verfügung erlassen:
Die am 09. April 2025 vom Verbandsgemeinderat Rhein-Nahe beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe in der Gemarkung Waldalgesheim im Bereich „Auf der Trift“ wird genehmigt:
Der geänderte Flächennutzungsplan, bestehend aus der Planunterlage, der Begründung/Umweltbericht sowie die Genehmigungsverfügung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 12. Juni 2025, werden ab
Freitag, 27. Juni 2025
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, Zimmer 208, 55411 Bingen-Bingerbrück, zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplans (Planunterlage und die Begründung mit Umweltbericht) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans in der Gemarkung Waldalgesheim, im Bereich „Auf der Trift“, zur Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Solarthermie“ wirksam.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Vorstehende Flächennutzungsplanänderung ist in nachstehender Planfassung (unmaßstäblich) dargestellt.