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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 27/2023
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

zur Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis

(Anhörungsverfahren)

1. Der Zweckverband Wasserversorgung Trollmühle, Windesheim hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die gehobene Erlaubnis beantragt, entsprechend den vorgelegten und geprüften Antrags- und Planunterlagen.

Die beantragte Gewässerbenutzung soll die Entnahme von Grundwasser wie folgt zulassen:

Koordinatensystem: ETRS89, UTM, Zone 32

Die Erlaubnis soll erteilt werden für die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung im Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsträgers.

Es wurden folgende Höchstentnahmemengen beantragt:

jeweils 6 m³/h, 108 m³/d, 43.333 m³/a

zusammen mit den Brunnen D III, D VIII, D IX und D X in der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg insgesamt nicht mehr wie 260.000 m³/ Jahr.

Hierfür ist gemäß §§ 8 bis 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), und § 108 Landeswassergesetz (LWG) vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S. 118), die Durchführung eines Verfahrens nach § 108 LWG erforderlich.

Die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1c) in Verbindung mit §§ 45 Nr. 3, 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.

Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), Az., entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden. Die Bekanntmachung (mit den dazugehörigen Planunterlagen) wird auch auf der Internetseite der SGD Nord unter dem Link www.sgdnord.rlp.de (Über uns) veröffentlicht.

Hinweis: Die öffentliche Bekanntgabe, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht, erfolgt auf dem zentralen UVP-Portal der Bundesländer, www.uvp-verbund.de.

Die Planunterlagen liegen aus vom 25.07.2023 bis 26.08.2023 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen, Dienstzimmer Nr. 208

Dienstzeiten: Montag- Donnerstag vormittags von 08.00 Uhr- 12.00 Uhr, Mittwochsnachmittag von 14.00 Uhr- 18.00 Uhr und freitags von 07.30 Uhr- 12.00 Uhr.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 09.09.2023 einschließlich entweder bei der unter Nr. 1 genannten Behörde oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

4. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung

können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

5. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.

Der Einwendungsführer kann verlangen, dass Name und Anschrift vor der o.g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Bingen, den 05.07.2023
Benedikt Seemann, Bürgermeister