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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 27/2025
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Ortsgemeinde Waldalgesheim

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Solarthermie“ im Gemarkungsbereich „Auf der Trift“ in der Ortsgemeinde Waldalgesheim;

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Waldalgesheim hat in seiner Sitzung am 15.04.2025 die den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Solarthermie“ im Gemarkungsbereich „Auf der Trift“ in der Ortsgemeinde Waldalgesheim als Satzung beschlossen. Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan „Auf der Trift“ (Planzeichnung, Begründung mit Textfestsetzungen und Umweltbericht) ab Donnerstag, 03.07.2025, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf der Trift“ umfasst die nachfolgend aufgeführten Grundstücke in der Gemarkung Waldalgesheim:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ortsgemeinde Waldalgesheim
55425 Waldalgesheim, 24.06.2025
Helmut Schmitt
Ortsbürgermeister