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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 27/2025
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung

über die Aufhebung der Satzung der Ortsgemeinde Weiler bei Bingen über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.06.2022

Aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB); in den zuletzt gültigen Fassungen, hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Weiler bei Bingen in seiner Sitzung am 03.06.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Aufhebung

Die „Satzung der Ortsgemeinde Weiler bei Bingen über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Baugesetzbuch (BauGB) im Ortskernbereich vom 08.06.2022“ wird aufgehoben.

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

55413 Weiler bei Bingen, 20.06.2025
Ortsgemeinde Weiler bei Bingen
Jochen Raab
Ortsbürgermeister
Ortsgemeinde Weiler bei Bingen

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

55413 Weiler bei Bingen, 20.06.2025
Ortsgemeinde Weiler bei Bingen
Jochen Raab
Ortsbürgermeister
Ortsgemeinde Weiler bei Bingen