I.
Am Sonntag, den 06. November 2022, findet die Wahl des/der Bürgermeisters/in der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe statt. Eine etwa notwendig werdende Stichwahl wird am Sonntag, den 20. November 2022, durchgeführt.
Aufgrund der §§ 16 und 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit den §§ 23 und 74 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des/der Bürgermeisters/in der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe auf.
II.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Parteien und Wählergruppen können auch eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benennen.
Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsgemeinde, Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten der Verbandsgemeinde einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen. Eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/Anhängerinnen und Anhängern/Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden.
Eine Partei, die unter § 16 Abs. 4 KWG fällt, muss spätestens am 54. Tage vor der Wahl, das ist am 13. September 2022, bis 18.00 Uhr, bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz, Mainzer Str. 14 - 16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes nachweisen. Dies entfällt, wenn die entsprechende Bestätigung zur Wahl der derzeitigen Vertretungskörperschaft eingereicht worden war.
III.
Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit die Wahlvorschlagsträger nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass eine ausreichende Zahl gültiger Unterstützungsunterschriften rechtzeitig eingereicht wird. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
In einem Wahlvorschlag zur Wahl der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters darf nur eine Bewerberin oder Bewerber genannt werden.
Der Wahlvorschlag muss von mindestens 100 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften. Das Gleiche gilt, wenn sich der bisherige Bürgermeister bewirbt.
IV.
Der vollständig unterzeichnete Wahlvorschlag soll mit den erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig beim zuständigen Wahlleiter, Herrn Karl Thorn, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Zimmer 108, Koblenzer Str. 18, 55411 Bingen, oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Str. 18, 55411 Bingen, Zimmer 106, eingereicht werden. Die Einreichungsfrist läuft am 48. Tag vor der Wahl ab, das ist
am Montag, dem 19. September, 18.00 Uhr.
V.
Vordrucke für Wahlvorschlag, Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers, Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers und Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe gegen Kostenerstattung erhältlich.
Amtliche Formblätter für die Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung von dem zuständigen Wahlleiter und von der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe kostenfrei abgegeben.
Weitere Einzelheiten über die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen sind dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung zu entnehmen.