Planfeststellung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für das Vorhaben: „Fels- und Hangsicherung, Burbach, Bahn-km 135,625 bis 136,150 der Strecke 2630 Köln Bingen Hbf im Bereich der Stadt Bacharach“
Die DB Netz AG, Regionalbereich Mitte, hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.
Das Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken als zuständige Planfeststellungsbehörde hat dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz als zuständige Anhörungsbehörde für die vorgenannte Maßnahme Planunterlagen zur Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit den §§ 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zugeleitet.
Das Vorhaben hat die Fels- und Hangsicherungsmaßnahmen zur Sicherung des Eisenbahnbetriebes vor den Gefahren durch Felssturz- bzw. Steinschlagereignisse im Bereich „Burbach“ zwischen Bahn-km 135,625 bis 136,150 zum Ziel.
Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme und deren Auswirkungen ist den Planunterlagen (Pläne, Zeichnungen, Erläuterungen, Verzeichnisse und Berechnungen) zu entnehmen, die zu jedermanns Einsichtnahme veröffentlicht werden.
I. Veröffentlichung, Auslegung etc.
1. Aufgrund der COVID-19-Pandemie wird nach § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) die nach § 73 VwVfG angeordnete Auslegung der Planunterlagen durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. In der Zeit
vom 20.07.2022 bis einschließlich zum 19.08.2022
werden die Planunterlagen auf der Internetseite
https://lbm.rlp.de/de/themen/baurecht/planfeststellung-eisen-strassen-und-seilbahnen/
unter „aktuelle Planfeststellungsverfahren“ veröffentlicht.
2. Darüber hinaus ist vorgesehen, die Planunterlagen zusätzlich in der Zeit
vom 20.07.2022 bis einschließlich zum 19.08.2022
bei der Verbandgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück
Dienstzimmer: 208
Dienstzeit
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag: 07:30 - 12:00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme auszulegen.
Bei der Einsichtnahme sind die aktuellen allgemeinen Hygienevorgaben einzuhalten. Darüber hinaus müssen Sie jederzeit mit Änderungen und Einschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie rechnen. Aktuelle Informationen erhalten Sie über die Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung.
3. Falls aufgrund der COVID-19-Pandemie die Einsichtnahme vor Ort doch nicht möglich sein sollte oder abgebrochen werden muss, erfolgt in begründeten Fällen die Versendung von Unterlagen.
Bei der Versendung stehen CD-ROMs und Papierunterlagen zur Verfügung. Diese werden zentral durch den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz als Anhörungsbehörde oder durch die DB Netz AG als Vorhabenträgerin versandt. Die begründete Anfrage zur Versendung der Unterlagen kann an die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe oder an den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring 14 - 20, 56068 Koblenz, zentrale Mailadresse Eisenbahnen@lbm.rlp.de, gerichtet werden.
II. Einwendungen, Erörterungstermine etc.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der oben genannten Auslegungsfrist, das ist
bis einschließlich zum 02.09.2022,
unter Angabe von Vor- und Zuname sowie Anschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. Bitte achten Sie - insbesondere auch bei Unterschriftenlisten und Sammeleinwendungen - auf eine leserliche Schreibweise.
Eine Einwendung setzt voraus, dass aus ihr zumindest der geltend gemachte Belang und das Maß der Beeinträchtigung hervorgeht. Einwendungen ohne diesen Mindestinhalt sind unbeachtlich.
a) Die Einwendungen können bei der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück,
- schriftlich
oder beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring 14 - 20, 56068 Koblenz,
- schriftlich oder
- durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: lbm@poststelle.rlp.de,
erhoben werden.
b) Darüber hinaus können Einwendungen
- zur Niederschrift bei den vorgenannten Stellen erhoben werden.
Bei der Erhebung einer Einwendung zur Niederschrift sind die aktuellen allgemeinen Hygienevorgaben einzuhalten.
c) Für den Fall, dass innerhalb der Einwendungsfrist aufgrund der COVID-19-Pandemie eine Entgegennahme zur Niederschrift bei einer oder beiden dieser Stellen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, wird die Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift bei der bzw. den betreffenden Stelle(n) während des entsprechenden Zeitraums nach § 4 PlanSiG ausgeschlossen. Aktuelle Informationen erhalten Sie bei den unter a) genannten Stellen.
Nur während eines solchen Ausschlusses von Einwendungen zur Niederschrift können Einwendungen auch durch einfache E-Mail erhoben werden. Hierfür steht die zentrale Mailadresse:
Eisenbahnen@lbm.rlp.de
zur Verfügung.
2. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).
Maßgeblich für die Einhaltung der Einwendungsfrist ist der Eingang der Einwendung bzw. Stellungnahme bei einer der oben genannten Behörden.
Dies gilt auch dann, wenn die Unterlagen außerhalb der genannten Fristen im Internet einsehbar sind. (Hinweis: Es ist beabsichtigt, die Planunterlagen im Internet bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens zu veröffentlichen.)
Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. Der Präklusion unterliegt ebenfalls nicht ein Vorbringen, das sich auf Umstände bezieht, die die Planfeststellungsbehörde von Rechts wegen hindern, eine Maßnahme im Wege der Planfeststellung zuzulassen.
3. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Name, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
4. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
5. Die Anhörungsbehörde kann gemäß § 18 a Nr. 1 AEG im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG auf eine Erörterung verzichten. Dabei können nach § 5 PlanSiG auch geltende Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und das Risiko der weiteren Ausbreitung des Virus berücksichtigt werden.
Von einer Erörterung kann im Regelfall abgesehen werden, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll (§ 18 a Nr. 2 AEG).
6. Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, in einem Termin erörtert.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Anhörungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Dieser Erörterungstermin wird dann mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die rechtzeitigen Einwendungen erhoben haben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden gesondert von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter benachrichtigt.
Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
7. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
8. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
9. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 UVPG.
10. Entschädigungsansprüche, soweit sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden sind, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
11. Von Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
12. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten von der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Dies geschieht ausschließlich für das oben aufgeführte Planfeststellungsverfahren. Diese personenbezogenen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an die Planfeststellungsbehörde, den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Diese Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich und damit rechtmäßig, Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) DSGVO. Weitere Informationen ergeben sich aus der Allgemeinen Datenschutzerklärung auf der Internetseite https://lbm.rlp.de unter „Datenschutz“.
Fußnote:
¹ vgl. Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73)