Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.919.310,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.777.520,00 Euro
der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf — 141.790,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen — 108.690,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 933.000,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.376.000,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — ./. 443.000,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 334.310,00 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 223.210,00 Euro
zusammen auf — 223.210,00 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 0,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0,00 Euro
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 0,00 Euro
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
- für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) — 550 v.H.
- für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude
(Grundsteuer B) — 465 v.H.
2. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag — 400 v.H.
3. Hundesteuer,für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden
- für den ersten Hund — 90,00 Euro
- für den zweiten Hund — 180,00 Euro
- für jeden weiteren Hund — 260,00 Euro
- für den ersten gefährlichen Hund — 560,00 Euro
- für den zweiten gefährlichen Hund — 1.120,00 Euro
- für jeden weiteren gefährlichen Hund — 1.600,00 Euro
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:
Kommunale Tourismusförderung
- Fremdenverkehrsbeiträge A — 4,00 v. H.
- Fremdenverkehrsbeiträge / Privatzimmervermieter / pro Bett — 6,00 Euro
Kommunale Dienstleistungen
- Personaleinsatz / Stundensatz — 50,00 Euro
- Fahrzeuge mit Fahrer / Stundensatz — 100,00 Euro
Friedhöfe
Für die Überlassung von Reihengrabstätten
- Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 300,00 Euro
- Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr — 650,00 Euro
- Überlassung einer Urnengrabstätte / Urnenwand — 500,00 Euro
- Überlassung einer Urnengrabstätte / Erdgrab — 500,00 Euro
- Überlassung einer Rasengrabstätte — 820,00 Euro
- Überlassung von Gemischten Grabstellen — 820,00 Euro
Für die Überlassung von Wahlgrabstätten
- Einzelwahlgrabstätte — 820,00 Euro
- Doppel- oder Tiefwahlgrabstätte — 1.640,00 Euro
- Doppelrasengrabstätte — 3.280,00 Euro
- Urnenwahlgrabstätte / Urnenwand — 1.000,00 Euro
- Urnenwahlgrabstätte / Erdgrab — 1.000,00 Euro
Für Ausheben und Schließen von Gräbern
Erdbestattungen von Särgen
- Gräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 200,00 Euro
- Gräber für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr — 590,00 Euro
Urnenbeisetzungen in Erdgrabstätten und der Urnenwand
- Ausheben und Schließen von Urnengräbern — 140,00 Euro
- Herrichtung von Urnennischen in der Urnenwand — 140,00 Euro
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmens
Sonstige Gebühren
- Aufbahrung einer Leiche in der Leichenhalle bis zu 7 Tagen — 60,00 Euro
- Abdeckplatte für die Urnen — 150,00 Euro
- Einmalige Gebühr für die Pflege einer Rasengrabstätte — 820,00 Euro
- Einmalige Gebühr für die Pflege einer Urnenrasengrabstätte — 410,00 Euro
Für Abräumen der Gräber wird der tatsächliche Aufwand berechnet, mindestens jedoch
- Einzel- oder Rasengräber — 150,00 Euro
- Doppelgrabstätten — 300,00 Euro
Wiederkehrender Beitrag
Die Jahresgebühr für Vorhaltung der Einrichtung (Personal, Wasserver- und -entsorgung, Abfallbeseitigung, Strom, Instandhaltung Abschreibungen)
- pro Einzelgrabstätte — 20,00 Euro
- pro Doppelgrabstätte — 40,00 Euro
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres
- voraussichtlich — 2.684.684.01 Euro
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres
- voraussichtlich — 2.687.349,01 Euro
zum 31.12. des Haushaltsjahres
- voraussichtlich — 2.829.139,01 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall — 10.000,00 Euro
überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von — 100.000,00 Euro
sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Haushaltsverfügung:
Diese Satzung wurde am 20.06.2023 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 27.06.2023, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Niederheimbach für das Haushaltsjahr 2023 gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 121 GemO wurde wie folgt genehmigt:
Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:
• Der Stand der Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen beträgt zu Beginn des Haushaltsjahres 1.129.600 Euro und wird zum Ende des Haushaltsjahres auf voraussichtlich 1.273.000 Euro steigen. Geplante Investitionen sollen einer kritischen Prüfung unterzogen werden und evtl. ins nächste Haushaltsjahr zu verschieben.
• Hinsichtlich der defizitären Haushaltslage im kommenden Haushaltsjahr ist die Ortsgemeinde dazu angehalten eine Ausgabenreduzierung sowie Ausschöpfung der eigenen Einnahmequellen zu nutzen, damit das Gebot des Haushaltsausgleichs gegeben ist. Das Ziel ist die Rückführung der Verschuldung abzuwickeln.
• Es wird eine zeitnahe Vorlage der Jahresabschlüsse erwartet.
Die Kommunalaufsicht hat folgende Beanstandungen getroffen, die, soweit erforderlich und möglich, durch Vorlage von Nachweisen aufgehoben werden können:
• Keine
Die Kommunalaufsicht hat folgende Einschränkungen vorgenommen und genehmigt:
• Keine
Öffentliche Auslage:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Oberheimbach für das Haushaltsjahr 2023 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 20.07.2023 bis einschließlich Montag, den 31.07.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 305 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.