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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 29/2023
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Satzung zur Förderung der Entsiegelung und naturnahen Gestaltung von Schottergärten in der Ortsgemeinde Waldalgesheim und dem Ortsteil Genheim

§ 1 Allgemeines

Im gesamten Ortsgebiet der Ortsgemeinde Waldalgesheim und dem Ortsteil Genheim soll eine finanzielle Förderung für die Entsiegelung von Schottervorgärten erfolgen. Hierzu hat der Gemeinderat im Haushalt Gelder bereitgestellt.

Ziel der Zuwendung ist es, einen Anreiz zu schaffen, Schottergärten und versiegelte Gartenflächen in naturnahe, versickerungsfähige Gärten mit flächendeckender Vegetation, Nist- und Nahrungsangeboten für Insekten, Vögel und andere Wildtiere umzugestalten.

Diese Förderrichtlinie ist damit ein wichtiger Baustein, um dem Klimawandel entgegen zu wirken.

Wie in allen Kommunen in Deutschland macht sich auch in Waldalgesheim und Genheim der Klimawandel mit seinen Auswirkungen bemerkbar. Die Hitzewellen und extremen Dürreperioden in den vergangenen Jahren führten nicht nur zu Schäden bei städtischen und privaten Grünflächen, sondern auch zu einer gesundheitlichen Belastung der Bevölkerung, insbesondere in den innerörtlichen Bereichen mit einem höheren Versiegelungsgrad.

Dichte Bebauungen und versiegelte Flächen tragen dazu bei, dass sich Hitzeinseln im Ortsgebiet ausweiten und das Überschwemmungsrisiko bei Starkregenereignissen steigt. Deshalb will die Ortsgemeinde den Anteil versiegelter Flächen auf dem Gemeindegebiet weiter reduzieren. In künftigen Neubaugebieten wird dies berücksichtigt werden.

§ 2 Fördervoraussetzungen

a. Gefördert wird die Entsiegelung und naturnahe Umgestaltung von Schottergärten und/oder versiegelten Flächen auf Privat- und Gewerbegrundstücken, die von öffentlichen Straßen und Wegen aus einsehbar sind.

b. Förderfähig sind solche Flächen an Wohn- und Geschäftshäusern, sowie Vereinsheimen, die mit Schotter und/oder Kies bedeckt oder anderweitig versiegelt sind. Über die Einstufung als Schottergarten entscheidet die Verwaltung der Ortsgemeinde Waldalgesheim auf der Grundlage von Fotos und Skizzen und/oder durch einen Vor-Ort-Termin.

c. Widerrechtlich versiegelte Flächen, die nicht den festgesetzten Vorgaben eines Bebauungsplans oder einer Gestaltungssatzung entsprechen, sind von einer Förderung ausgenommen.

d. Die Mindestgröße der umzuwandelnden Fläche beträgt 10 m².

e. Die Antragsstellerin bzw. der Antragsteller erklärt ihr/sein Einverständnis dazu, dass im Falle der Bewilligung einer Förderung zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation Fotos der Fördermaßnahme unentgeltlich veröffentlicht werden dürfen.

§ 3 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die Pächterin bzw. der Pächter von Wohngebäuden oder Vereinsräumen innerhalb des Ortsgebietes von Waldalgesheim und Genheim sind.

Ausgeschlossen sind juristische Personen des privaten Rechts, die sich ganz oder teilweise im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden.

Pro Antragstellerin oder Antragsteller bzw. je Nutzergemeinschaft kann nur eine Umbaumaßnahme gefördert werden.

§ 4 Förderfähige Maßnahmen

- Gärtnerische Dienstleistungen (Entsorgung und Abfuhr von Schotter und weiteren für die Entsiegelung zu entfernenden Materialien, Bodenvorbereitung, Pflanzung und Herrichtung)

- Beschaffung von Pflanzmaterialien für die Neubepflanzung (z.B. Mutterboden, Saatgut, Sträucher, Stauden, Bäume)

- Beschaffung von Materialien für die Schaffung weiterer Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten (z.B. Insektenhotel, Nisthilfen)

-pro Maßnahme kann nur ein Förderantrag gestellt werden

§ 5 Art und Höhe der Förderung

- Die Fördermittel werden als nicht zurückzuzahlende Zuschüsse gewährt.

- Die Fördermittel dürfen nicht mit anderen Fördermitteln kumuliert werden.

- Der Zuschuss beträgt pauschal 500,00 Euro.

- Fallen die förderfähigen Gesamtkosten geringer aus als die pauschale Zuschusshöhe von

500,00 Euro, so wird der Zuschuss auf die Höhe der Gesamtkosten gekappt.

§ 6 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Ortsgemeinde Waldalgesheim entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Höhe der verfügbaren Fördermittel ist begrenzt.

§ 7 Antragsverfahren

Der Antrag auf Fördermittel ist bei der Ortsgemeinde Waldalgesheim zu stellen an:

Ortsgemeinde Waldalgesheim, Kreuzstr. 2, 55425 Waldalgesheim

email: Verwaltung@waldalgesheim.de, 06721/32808

Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Fördermittel begonnen werden.

Dem Antrag sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:

- Lageplan und Fotos des Ist-Zustands

- Beschreibung der geplanten Umgestaltung, ggfs. Entwurfszeichnung

- Bei Maßnahmen, die durch Mieterinnen bzw. Mieter oder Pächterinnen bzw. Pächter durchgeführt werden, zusätzlich die Einverständniserklärung der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer

- schriftliche Bestätigung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.

Im Bedarfsfall behält sich die Ortsgemeinde Waldalgesheim die Anforderung weiterer Detailunterlagen vor.

§ 8 Bewilligung

a) Die Ortsgemeinde Waldalgesheim prüft alle eingehenden Anträge auf Einhaltung der Maßgaben dieser Satzung.

b) Die Anträge werden nach Eingang bei der Ortsgemeinde Waldalgesheim chronologisch bearbeitet. Es zählt der Posteingangsstempel bzw. das E-Mail-Eingangsdatum. Liegen für restliche Fördermittel mehrere zeitgleich eingegangene Anträge vor, entscheidet das Los.

c) Für die Förderung können nur vollständig eingegangene Anträge berücksichtigt werden.

d) Über den Antrag wird durch schriftlichen Bestätigung entschieden. Dieser kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

e) Die geförderte Maßnahme ist nach Maßgabe der schriftlichen Bestätigung auszuführen.

f) Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrundeliegenden Maßnahmen.

g) Sind die für das Förderjahr zur Verfügung gestellten Fördermittel erschöpft, werden keine Anträge mehr angenommen.

§ 9 Leistungsnachweis

Binnen vier Monaten nach schriftlicher Bestätigung sind der Ortsgemeinde Waldalgesheim Nachweise der erfolgten Umgestaltung (Vorher-Nachher Bilder, Rechnungsbelege) einzureichen. Erst danach erfolgt eine Auszahlung der Fördersumme. Werden die erforderlichen Nachweise nicht fristgerecht eingereicht, ist die oben genannte Förderzusage hinfällig. Muss die Maßnahme verschoben werden, ist vor Ablauf der Frist bei der Ortsgemeinde schriftlich eine Genehmigung dafür einzuholen

§ 10 Zweckbindungsfrist

Die nach diesem Programm geförderten Maßnahmen sind für einen Zeitraum von zehn Jahren in einem unversiegelten, bepflanzten Zustand zu erhalten, beginnend mit der Auszahlung des Zuschusses.

Bei einer Veräußerung oder Übertragung des Grundstücks ist diese Verpflichtung auf die Käuferin oder den Käufer bzw. die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger zu übertragen.

§ 11 Rückforderung

Die Ortsgemeinde Waldalgesheim behält sich stichprobenhafte Prüfungen vor. Werden nachträglich Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Zuschuss aufgrund falscher Angaben gewährt wurde oder der Zeitraum der Zweckbindungsfrist von zehn Jahren nicht eingehalten wurde, ist der gesamte Zuschuss nebst Zinsen zurückzuzahlen. Der zu erstattende/ zurückzuzahlende Betrag ist vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit der Förderzusage an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn die antragsstellende Person/Nutzergemeinschaft die Umstände, die zur Rückforderung geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der Verwaltung der Ortsgemeinde Waldalgesheim festgesetzten Frist leistet.

§ 12 Rechtsgrundlagen

Die Ortsgemeinde Waldalgesheim kann diese Satzung an veränderte Fördersituationen sowie jederzeit an veränderte rechtliche Grundlagen anpassen. Außerdem sind jederzeit Änderungen zur Behebung von Auslegungsproblemen sowie zur Schließung von Regelungslücken möglich. Es gilt die jeweils aktuelle Fördersatzung. Diese wird auf der Internetseite der Ortsgemeinde Waldalgesheim veröffentlicht.

§ 13 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft und endet mit vollständiger Ausschöpfung der Fördermittel.

Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Leistung durch die Ortsgemeinde Waldalgesheim und wird verlängert, wenn Mittel im Haushalt bereitstehen.

Es wird auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen (§ 24 Absatz 6, Satz 4 GemO)

Stefan Reichert

Ortsbürgermeister