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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 29/2024
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Stadt Bacharach für das Haushaltsjahr 2024 vom 16.05.2024

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

4.496.732,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

4.389.505,00 Euro

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf

107.227,00 Euro

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

235.632,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

616.000,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.211.550,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ./.

595.550,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

359.918,00 Euro

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

555.160,00 Euro

zusammen auf

555.160,00 Euro

§ 3 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

0,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

0,00 Euro

§ 4 - Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

4.830.000,00 Euro

§ 5 - Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

-

für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft(Grundsteuer A)

400 v.H.

-

für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude(Grundsteuer B)

580 v.H.

2. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

450 v.H.

3. Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Stadtgebiets gehalten werden

-

für den ersten Hund

100,00 Euro

-

für den zweiten Hund

150,00 Euro

-

für jeden weiteren Hund

250,00 Euro

-

für den ersten gefährlichen Hund

500,00 Euro

-

für den zweiten gefährlichen Hund

650,00 Euro

-

für jeden weiteren gefährlichen Hund

800,00 Euro

§ 6 - Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:

Kommunale Tourismusförderung

-

Tourismusbeitrag

9,00 v.H.

-

Tourismusbeitrag / Privatzimmervermieter / pro Bett

30,00 Euro

Kulturförderabgabe

-

Der Steuersatz beträgt pro Übernachtung und volljährigem Gast

1,00 Euro

Wasserversorgung Steeg

-

Wassergebühr netto

1,07 Euro/m³

-

Aufwands(Grund)beitrag / Wasserzähler bis 5 m³ netto

37,38 Euro

-

Aufwands(Grund)beitrag / Wasserzähler über 5 m³ netto

46,73 Euro

Die Wassergebühren und -beiträge verstehen sich zuzüglichgesetzlicher Umsatzsteuer.

Friedhöfe

Für die Überlassung von Reihengrabstätten

-

Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

-

Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr

-

Rasengrab (Erdbestattung)

-

Anonymgrab nur für Urnen

-

Urnenreihengrab

-

Mischgrabstätten

-

Rasenurnengrab

-

Baumurnengrab

Für die Überlassung von Wahlgrabstätten

-

Einzelwahlgrabstätte

528,00 Euro

-

Doppelwahlgrabstätte

1.056,00 Euro

-

jede weitere Grabstätte

528,00 Euro

-

Urnenwahlgrabstätte

475,00 Euro

-

Baumurnengrabstätte

570,00 Euro

Für das Ausheben und Schließen von Gräbern, einschließlich der Vorhaltung von Einrichtungen

-

Reihengräber - Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

362,00 Euro

-

Reihengräber - Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr

904,00 Euro

-

Reihengräber - Urnenbeisetzung

512,00 Euro

-

Wahlgräber/Einfachgräber - Einzelgrabstätte

904,00 Euro

-

Wahlgräber/Einfachgräber - Doppel- und weitere Grabstätten

904,00 Euro

-

Wahlgräber/Einfachgräber - Urnenbeisetzung

512,00 Euro

Zuschlag für Bestattungen an Samstagen

100,00 v.H.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Stadt bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmens.

Ausgraben und Umbetten von Aschen

-

Ausgaben von Aschen

590,00 Euro

-

Wiederbeisetzung von Aschen

512,00 Euro

Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren

-

Aufbewahrung einer Leiche / pro Tag

30,00 Euro

-

Aufbewahrung einer Urne / bis zu 10 Tage

190,00 Euro

-

Aufbewahrung einer Urne / für jeden weiteren Tag

18,00 Euro

-

Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales

61,00 Euro

-

Sonstige Gebühren

71,00 Euro

-

Gebühr für die Pflege eines Rasengrabes

500,00 Euro

-

Gebühr für die Pflege eines Anonym- oder Rasenurnengrabes

250,00 Euro

-

Gebühr für die Pflege eines Baumgrabes

250,00 Euro

-

Gravurplatte Baumfeld

200,00 Euro

Kommunale Dienstleistungen

Fahrzeug mit Fahrer pro Stunde

150,00 Euro

Personaleinsatz pro Person pro Stunde

75,00 Euro

§ 7 - Eigenkapital

Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres

939.678,76 Euro

zum 31.12. des Haushaltsvorjahres - voraussichtlich

878.863,76 Euro

zum 31.12. des Haushaltsjahres - voraussichtlich

986.090,76 Euro

§ 8 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall überschritten sind.

20.000,00 Euro

§ 9 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

10.000,00 Euro

Bacharach, den 16.05.2024
(Philipp Rahn)
Stadtbürgermeister

Haushaltsverfügung:

Diese Satzung wurde am 17.05.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid vom 20.06.2024, Az.: 51 c-11821-10, zur Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Stadt Bacharach für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 121 GemO folgende Haushaltsverfügung ausgesprochen:

Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:

  • Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Jahresüberschuss von 107.227 € ab. In den Haushaltsfolgejahren bis 2027 werden ebenfalls Jahresüberschüsse in Planung erwartet.
  • Im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden. Der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen reicht zwar zur Deckung der Tilgungen von Investitionskrediten aus, jedoch nicht zur Deckung des Mindest-Rückführungsbetrages. Das liegt daran, dass die Auszahlung der PEK-RLP Gelder erst im Jahr 2024 erfolgte, aber für die Berechnung des Mindest-Rückführungsbetrag der Stichtag 31.12.2023 berücksichtigt wurde. Mit dem Haushalt für 2025 soll ein aktualisierter Tilgungsplan vorgelegt werden, der den echten Rückführungsbetrag ausweist, deshalb wurde von einer Beanstandung abgesehen.
  • Die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt ist nach Berücksichtigung der aktuellen Mindest-Rückführung ebenfalls gegeben. Es kann (mit Ausnahme des Haushaltsjahres 2025 mit einer positiven freien Finanzspitze kalkuliert werden.

Öffentliche Auslage

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Stadt Bacharach für das Haushaltsjahr 2024 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 18.07.2024 bis einschließlich Freitag, den 26.07.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 304 öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bacharach, den 04.07.2024
(Philipp Rahn)
Stadtbürgermeister