Titel Logo
Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 29/2024
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Haushaltssatzung

der Gemeinde Manubach

für das Haushaltsjahr 2023 vom 03.06.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis -und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge auf

608.092,00

Euro

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf

571.483,00

Euro

der Jahresüberschuss

36.609,00

Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen

58.673,00

Euro

die Einzahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

25.000,00

Euro

die Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

81.750,00

Euro

der Saldo der Ein- und

Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

-56.750,00

Euro

der Saldo der Ein- und

Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit

-1.923,00

Euro

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0,00

Euro

verzinste Kredite auf

0,00

Euro

zusammen auf

0,00

Euro

§ 3 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

0,00

Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

0,00

Euro

§ 4 - Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

23.000,00

Euro

§ 5 - Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

- für Grundbesitz von Betrieben der Land-

und Forstwirtschaft

(Grundsteuer A)

400

v.H.

- für bebaute oder bebaubare Grundstücke

und Gebäude

(Grundsteuer B)

465

v.H.

2. der Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag

400

v.H.

3. Hundesteuer,

für Hunde, die innerhalb

des Gemeindegebiets gehalten werden

- für den ersten Hund

80,00

Euro

- für den zweiten Hund

120,00

Euro

- für jeden weiteren Hund

140,00

Euro

- für den ersten gefährlichen Hund

400,00

Euro

- für den zweiten gefährlichen Hund

600,00

Euro

- für jeden weiteren

gefährlichen Hund

1.000,00

Euro

§ 6 - Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:

Friedhöfe

Für die Überlassung von Reihengrabstätten

- Einzelreihengrabstätte

500,00

Euro

- Einzelurnengrabstätte

350,00

Euro

Für die Überlassung von Wahlgrabstätten

- Einzelgrabstätte

600,00

Euro

- Doppel- oder Tiefgrabstätte

1.300,00

Euro

- Einzelurnengrabstätte

400,00

Euro

- Doppelurnengrabstätte

800,00

Euro

Für Ausheben und Schließen von Gräbern

- Reihengräber für Verstorbene

bis zum 5. Lebensjahr

250,00

Euro

- Reihengräber für Verstorbene

vom vollendeten 5. Lebensjahr

700,00

Euro

- Urnenreihengräber je Beisetzung

200,00

Euro

- Doppelurnengrabstätte

200,00

Euro

- Einzelwahlgräber

700,00

Euro

- Doppel- und Tiefwahlgräber

950,00

Euro

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmens.

Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren

- Aufbewahren einer Leiche oder Urne

70,00

Euro

§ 7 - Eigenkapital

Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

zum 31.12. des

Haushaltsvorvorjahres -

voraussichtlich

2.407.325,74

Euro

zum 31.12. des

Haushaltsvorjahres –

voraussichtlich

2.407.835,75

Euro

zum 31.12. des

Haushaltsjahres -

voraussichtlich

2.444.444,74

Euro

§ 8 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall

20.000,00

Euro

überschritten sind.

§ 9 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von

50.000,00

Euro

sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Manubach, den 03.06.2024
(Hans-Günter Seckler)
Ortsbürgermeister

Haushaltsverfügung:

Diese Satzung wurde am 07.06.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 01.07.2024, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Manubach für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt.

Die Kommunalaufsicht weist auf Folgendes hin:

Der Haushaltsausgleich konte im Planjahr und bis 2027 erreicht werden.

Im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich ebenfalls erreicht werden. Der Saldo der ordentlichen und außerordenltichen Ein- und Auszahlungen (58.673€) reicht zur Deckung der Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten (14.904 €) aus. Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse, für die ein Mindest-Rückführungsbetrag vorzusehen wäre, bestehen nicht.

Für das Jahr 2024 errechnet sich ein Finanzmittelüberschuss in Höhe von 1.923 €

Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist für das Haushaltsjahr 2024 ist gegeben, es errechnet sich eine freie Finanzspitze von 43.769 € Auch für die Jahre bis 2027 wird mit einer freien Finanzspitze kalkuliert.

Der Stand der Verbindlichkeiten aus der Kreditaufnahme für Investitionen beträgt zum Ende des Haushaltsjahres voraussichtlich 15.207 €.

Insgesamt ist im Haushaltsjahr 2024 ein Investitionsvolumen von 81.750 € geplant

Öffentliche Auslage:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Manubach für das Haushaltsjahr 2024 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 18.07.2024 bis einschließlich Montag, den 29.07.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 305 öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Manubach, den 10.07.2024
(Hans-Günter Seckler)
Ortsbürgermeister