der Gemeinde Manubach
für das Haushaltsjahr 2023 vom 03.06.2024
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 608.092,00 | Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 571.483,00 | Euro |
| der Jahresüberschuss | 36.609,00 | Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 58.673,00 | Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 25.000,00 | Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 81.750,00 | Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -56.750,00 | Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -1.923,00 | Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0,00 | Euro |
| verzinste Kredite auf | 0,00 | Euro |
| zusammen auf | 0,00 | Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| 0,00 | Euro |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| 0,00 | Euro |
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf
| 23.000,00 | Euro |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | ||
| - für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) | 400 | v.H. |
| - für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude (Grundsteuer B) | 465 | v.H. |
| 2. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag | 400 | v.H. |
| 3. Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden | ||
| - für den ersten Hund | 80,00 | Euro |
| - für den zweiten Hund | 120,00 | Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 140,00 | Euro |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 400,00 | Euro |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 600,00 | Euro |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.000,00 | Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:
Friedhöfe
Für die Überlassung von Reihengrabstätten
| - Einzelreihengrabstätte | 500,00 | Euro | |
| - Einzelurnengrabstätte | 350,00 | Euro |
Für die Überlassung von Wahlgrabstätten
| - Einzelgrabstätte | 600,00 | Euro | |
| - Doppel- oder Tiefgrabstätte | 1.300,00 | Euro | |
| - Einzelurnengrabstätte | 400,00 | Euro | |
| - Doppelurnengrabstätte | 800,00 | Euro |
Für Ausheben und Schließen von Gräbern
| - Reihengräber für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr | 250,00 | Euro | |
| - Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr | 700,00 | Euro | |
| - Urnenreihengräber je Beisetzung | 200,00 | Euro | |
| - Doppelurnengrabstätte | 200,00 | Euro | |
| - Einzelwahlgräber | 700,00 | Euro | |
| - Doppel- und Tiefwahlgräber | 950,00 | Euro |
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmens.
Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren
| - Aufbewahren einer Leiche oder Urne | 70,00 | Euro |
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
| zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres - voraussichtlich | 2.407.325,74 | Euro | |
| zum 31.12. des Haushaltsvorjahres – voraussichtlich | 2.407.835,75 | Euro | |
| zum 31.12. des Haushaltsjahres - voraussichtlich | 2.444.444,74 | Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall
| 20.000,00 | Euro |
überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von
| 50.000,00 | Euro |
sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Haushaltsverfügung:
Diese Satzung wurde am 07.06.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 01.07.2024, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Manubach für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt.
Die Kommunalaufsicht weist auf Folgendes hin:
| • | Der Haushaltsausgleich konte im Planjahr und bis 2027 erreicht werden. |
| • | Im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich ebenfalls erreicht werden. Der Saldo der ordentlichen und außerordenltichen Ein- und Auszahlungen (58.673€) reicht zur Deckung der Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten (14.904 €) aus. Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse, für die ein Mindest-Rückführungsbetrag vorzusehen wäre, bestehen nicht. |
| • | Für das Jahr 2024 errechnet sich ein Finanzmittelüberschuss in Höhe von 1.923 € |
| • | Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist für das Haushaltsjahr 2024 ist gegeben, es errechnet sich eine freie Finanzspitze von 43.769 € Auch für die Jahre bis 2027 wird mit einer freien Finanzspitze kalkuliert. |
| • | Der Stand der Verbindlichkeiten aus der Kreditaufnahme für Investitionen beträgt zum Ende des Haushaltsjahres voraussichtlich 15.207 €. |
| • | Insgesamt ist im Haushaltsjahr 2024 ein Investitionsvolumen von 81.750 € geplant |
Öffentliche Auslage:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Manubach für das Haushaltsjahr 2024 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 18.07.2024 bis einschließlich Montag, den 29.07.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 305 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.