Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe.
Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „http.//www.vgrn.de“
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der "Allgemeinen Zeitung" und durch Aushang an den in den Hauptsatzungen der Ortsgemeinden vorgesehenen Bekanntmachungstafeln bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe (www.vgrn.de), der MeinOrtApp und durch Aushang am Rathaus in Bingen-Bingerbrück. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, dem der Bürgermeister, die Beigeordneten und die Fraktionsvorsitzenden angehören. Der Ältestenrat berät den Bürgermeister grundsätzlich in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Verbandsgemeinderates, insbesondere hinsichtlich des Terminplans der Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse, der Zusammensetzung der jeweiligen Tagesordnung und der Vereinbarung von Redezeiten.
Für die Sitzungen des Ältestenrates gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung entsprechend.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Haupt-und Finanzausschuss; der Haupt- und Finanzausschuss hat 12 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 1 Stellvertreter.
(2) Der Verbandsgemeinderat bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende weitere Ausschüsse:
Werkausschuss
Schulträgerausschuss
Ausschuss für Bauen, Umwelt- und Klimaschutz
Ausschuss für Buga, Tourismus,Welterbe und wirtschaftliche Entwicklung
Rechnungsprüfungsausschuss
Feuerwehrausschuss
Ausschuss für Soziales, Generations- und Zukunftsfragen
Der Verbandsgemeinderat kann zusätzliche Ausschüsse (Sonderausschüsse) und Beiräte bilden.
(3) Die Ausschüsse gemäß Absatz 2 haben 12 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 1 Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 gilt für folgende Ausschüsse eine andere Mitgliederzahl:
1. Schulträgerausschuss:
13 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 1 Stellvertreter, davon aus dem Verbandsgemeinderat 9 Mitglieder, aus dem Bereich der Schulleitungen 2 Mitglieder, aus dem Bereich der gewählten Elternvertretungen 2 Mitglieder. Schulleitungen und Elternvertretungen, die dem Schulträgerausschuss nicht als Mitglied angehören, sind zu Sitzungen des Schulträgerausschusses einzuladen. Sie haben in diesen Sitzungen kein Stimmrecht, jedoch beratende Funktion.
2. Rechnungsprüfungsausschuss:
Die Anzahl der Mitglieder richtet sich nach der Anzahl der im Verbandsgemeinderat vertretenen Fraktionen. Das sind 6 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 1 Stellvertreter, wobei jede im Verbandsgemeinderat vertretene politische Gruppierung ein Mitglied stellt.
3. Feuerwehrausschuss:
Neben den Mitgliedern und Stellvertretern gemäß Satz 1 werden zum Feuerwehrausschuss regelmäßig der Wehrleiter und die stellvertretende Wehrleitung der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe als Sachverständige eingeladen. Sie nehmen mit beratender Funktion teil.
4. Ausschuss für Bauen-, Umwelt- und Klimaschutz:
Die bzw. der ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte sowie die bzw. ehrenamtliche Klimaschutzbeauftragte der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe nehmen an Sitzungen des Ausschusses für Bauen-, Umwelt- und Klimaschutz in beratender Funktion teil.
(4) Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt. Die sonstigen Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein. Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(5) Ergänzend zu der persönlich bestimmten Stellvertretung wird zur Vertretung im Verhinderungsfall des Ausschussmitgliedes und der 1. Stellvertreterin oder des 1. Stellvertreters oder der 2. Stellvertreterin oder des 2. Stellvertreters eine Stellvertretung durch alle Ratsmitglieder in den jeweiligen Fraktionen in der Reihenfolge des Wahlergebnisses zur Wahl des Verbandsgemeinderates festgelegt.
Die Reihenfolge der Vertretungsberechtigung der weiteren Vertreterinnen oder Vertreter bei Verhinderung der persönlichen Vertreterinnen oder der persönlichen Vertreter ergibt sich aus der Stimmenzahl, die die stellvertretenden Ausschussmitglieder bei der letzten Wahl zum Verbandsgemeinderat erhalten haben, wobei die jeweils folgenden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nur berufen sind, wenn alle vorangehenden an der Wahrnehmung oder Vertretung verhindert sind. Diese Regelung gilt für alle vom Verbandsgemeinderat gebildeten Ausschüsse.
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vor zu beraten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss grundsätzlich die Federführung. Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt auch die Vorberatung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates über den Haushaltsplan, die Satzungen, die Finanzplanung.
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.
(4) Dem Werksausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung bleiben unberührt.
(5) Dem Ausschuss für Bauen, Umwelt und Klimaschutz wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt, so auch die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO.
(1) Die Verbandsgemeinde hat bis zu 3 ehrenamtliche Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde werden keine Geschäftsbereiche gebildet.
(1) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrages von 10,00 €. Neben der Entschädigung werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnsitz und Sitzungsort erstattet.
(2) Es wird zudem ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 € gewährt.
(3) Die Aufwandsentschädigung wird vierteljährlich nachträglich und längstens bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem das Mandat endet.
(4) Soweit die Sitzungsunterlagen ausschließlich elektronisch übermittelt werden, wird zur Abgeltung der Auslagen für elektronische Einrichtungen, Datenübertragung und eventuelle eigene Druckkosten eine monatliche Pauschale in Höhe von 10,00 € pro angefangenem Monat Gremienzugehörigkeit gewährt.
(5). Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2.
(6) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitsgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Der Verbandsgemeinderat setzt die jeweiligen Durchschnitts-sätze bei Bedarf fest.
(7) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemein-deratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(8) Bei Teilnahme an mehreren, zeitlich unmittelbar aufeinander folgenden, Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.
(7) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zur Abgeltung der im Zusammenhang mit der Fraktionsarbeit entstehenden Kosten monatlich weitere 10,00 €. Darüber hinaus wird eine besondere Entschädigung in Höhe von 25,00 € je der Fraktion angehörendes Ratsmitglied und Kalenderjahr gewährt.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates und des Ältestenrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 €.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 entsprechend.
Ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen erhalten nur die Ausschussmitglieder; die Zahlung eines Fraktionssitzungsgeldes an stellvertretende Ausschussmitglieder erfolgt nicht. Die Zahlung eines Fraktionssitzungsgeldes an Ausschuss-mitglieder erfolgt nur, wenn die Fraktionssitzung der Vorbereitung einer entsprechenden Ausschusssitzung dient, bzw. der betreffende Ausschuss in der entsprechenden Sitzungsperiode des Verbandsgemeinderates tagt.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich einem Drittel gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Verbandsgemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für die Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrtkostenerstattung; § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Renten-versicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(4) § 7 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.
(1) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte (§ 2 Abs. 6 GemO) erhält eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,00 €.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(3) § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe bestellt eine ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte bzw. einen ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragen. Das Nähere hierzu wird in Richtlinien geregelt, die vom Verbandsgemeinderat zu beschließen sind
(2) Die bzw. der ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 300.00 €.
(3) § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe bestellt eine ehrenamtliche Klimaschutzbeauftragte bzw. einen ehrenamtlichen Klimaschutzbeauftragten. Das Nähere hierzu wird in Richtlinien geregelt, die vom Verbandsgemeinderat zu beschließen sind
(2) Die bzw. der ehrenamtliche Klimaschutzbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,00 €.
(3) § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Der Ehrenamtliche Wehrleiter, die Wehrführer und die Führer mit Aufgaben, die denen des Wehrführers gleichgestellt sind, sowie die ehrenamtlichen Gerätewarte und Jugendfeuerwehrwarte der Freiwilligen Feuerwehren sowie Feuerwehrangehörige mit Sonderfunktionen, erhalten zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die monatlichen Aufwandsentschädigungen werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung für Rheinland-Pfalz – in der jeweils geltenden Fassung – wie nachstehend festgesetzt:
Aufwandsentschädigung Wehrleitung
1. der Wehrleiter der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe 590 €
(Grundbetrag = 506,10 € plus Zuschlag von 8,31 € pro Feuerwehr-Einheit im VG-Gebiet x 10 Wehren = 83,10 € = Gesamt 590,00 €)
2. der stellv. Wehrleiter der VG Rhein-Nahe (max. zwei) 285 €
Wehrführer
1. der Wehrführer einer Stützpunktfeuerwehr 107 €
2. die Wehrführer aller anderen Einheiten 72 €
Stellvertretende Wehrführer
1. der stellv. Wehrführer einer Stützpunktfeuerwehr (max. zwei) 36 €
2. die stellv. Wehrführer aller anderen Einheiten 19 €
Gerätewarte
1. der Gerätewart einer Einheit mit mehr als 2 Fahrzeugen 70 €
2. der stellv. Gerätewart einer Stützpunktwehr 36 €
3. der Gerätewart einer Einheit mit bis zu 2 Fahrzeugen 36 €
Mitglieder von Fachgruppen
1. max. fünf Personen der Fachgruppe Sicherheit und Ausrüstung jeweils — 107 €
2. max. fünf Personen Fachgruppe Atemschutz jeweils — 107 €
3. max. drei Personen Fachgruppe Schlauch jeweils — 107 €
4. max. zwei Personen Fachgruppe Kommunikation — 107 €
5. max. zehn Personen für größere Prüfungs-/Sonderaufgaben jeweils — 55 €
6. eine Person Fachgruppe Versorgung — 19 €
7. eine Person Instandhaltung ADALIT Lampen — 19 €
8. vier Personen Elektroprüfung jeweils — 19 €
9. max. zehn Personen für kleinere Prüfungs-/Sonderaufgaben jeweils — 19 €
Ausbilderin bzw. Ausbilder für Sonderausbildungen innerhalb der VG Feuerwehren
1. Pro Ausbildungsstunde — 16,17 €
Funkbereitschaft
1. Die Funkbereitschaft erhält für alle erfassten Mitglieder zusammen — 220 €
(gleichmäßige Aufteilung unter allen Mitgliedern)
Jugendwarte / Leiter Bambini - Feuerwehr
1. VG Jugendwart — 78,42 €
2. Jugendwart — 39,41 €
3. Leiter Bambini-Feuerwehr — 39,41 €
(3) Für spätere Angleichungen der Aufwandsentschädigungen nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung gilt § 13 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
(4) Die sich nach den Bestimmungen der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung durch zukünftige Angleichungen ergebenden Gesamtbeträge sind auf volle 1,00 € aufzurunden.
(5) Nimmt eine Person mehrere Funktionen wahr, für die jeweils eine Aufwandsentschädigung vorgesehen ist, so werden alle Aufwandsentschädigungen summiert und ausgezahlt.
(6) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(7) Neben den vorstehend festgelegten Entschädigungen wird für Feuerwehreinsätze und Feuerwehrübungen nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen, erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes je Stunde.
Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen, oder wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Der Verbandsgemeinderat setzt die jeweiligen Durchschnittssätze fest.
(1) Die Hauptsatzung tritt zum 10. Juli 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.08.2019, zuletzt geändert am 19.07.2023, außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.