Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird :
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde. Abweichend hiervon gilt, dass die Veröffentlichung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates und von Ausschüssen auf der Homepage der Ortsgemeinde erfolgen können.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Kultur- und Gemeindezentrum, Dr.-Friedrich-Werner-Platz 1, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf oder durch Aushang an der in Abs. 4 genannten Bekanntmachungstafel. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Gemeinderat bildet einen Hauptausschuss; der Hauptausschuss hat 9 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 2 Stellvertreter. Ist benannten Vertretern von Ausschussmitgliedern die Teilnahme an Sitzungen nicht möglich, ist die Vertretung durch ein anderes Fraktionsmitglied zulässig.
(2) Der Gemeinderat bildet neben dem Hauptausschuss folgende weiteren Ausschüsse:
1. Ausschuss für Bauangelegenheiten und Infrastruktur
2. Rechnungsprüfungsausschuss
3. Ausschuss für Zukunftsfragen, Dorfentwicklung und digitale Medien
4. Ausschuss für Friedhöfe, Wege und Forsten
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit auf Vorschlag des Ortsbürgermeisters oder auf Antrag einer Fraktion durch Beschluss des Gemeinderates Projektausschüsse zu bilden.
3) Die Ausschüsse gemäß Abs. 2 haben 9 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 2 Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Rechnungsprüfungsausschuss 5 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 2 Stellvertreter, wobei jede im Gemeinderat vertretene politische Gruppierung mindestens ein Mitglied stellt. Ist benannten Vertretern von Ausschussmitgliedern die Teilnahme an Sitzungen nicht möglich, ist die Vertretung durch ein anderes Fraktionsmitglied zulässig.
Die Zahl der Mitglieder der Projektausschüsse gemäß Abs. 2 wird im Rahmen der Ausschussbildung durch Beschluss des Gemeinderates festgelegt. Dies gilt auch für die Modalitäten der Besetzung der Projektausschüsse.
4) Die Ausschüsse können aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet werden.
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein. Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Ausschuss für Bauangelegenheiten werden bei Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zur abschließenden Entscheidung übertragen:
1. Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 Abs. 1 Baugesetzbuch)
2. Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch)
3. Stellungnahme zu Teilungsanträgen (§ 19 Baugesetzbuch)
Die vorstehende Regelung beinhaltet nicht die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Baugesetzbuch) und für Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch).
Auf den Ortsbürgermeister wird im Benehmen mit den Beigeordneten die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten sowie zu Anschaffungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000,-- € im Einzelfall
2. Entscheidung über Einlegung von Rechtsmitteln zur Fristwahrung.
(1) Die Gemeinde hat bis zu 3 ehrenamtliche Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Gemeinde wird ein Geschäftsbereich gebildet, der auf den 1. Beigeordneten bzw. die 1. Beigeordnete zu übertragen ist.
Auf Vorschlag des Bürgermeisters kann der Gemeinderat mit einfacher Mehrheit über Klausursitzungen des Gemeinderates und/oder der Ausschüsse beschließen. Aufwandsentschädigungen hierfür regeln die §§ 7 und 8.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderats- und Ausschussmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderates dienen, erhalten die Gemeinderatsmitglieder und Ausschusssmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 6.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,-- €.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich in Höhe eines Durchschnittssatzes je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.
Der Gemeinderat setzt die jeweiligen Durchschnittssätze bei Bedarf fest.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewahrt.
Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewahrt wird, darf einschließlich der nach den Sätzen 1 und 2 abgegoltenen Sitzungen jährlich die Zahl der Gemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,-- €.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß
§ 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung des Beigeordneten mit Geschäftsbereich für die Vertretung des Ortsbürgermeisters gilt mit der monatlichen Aufwandsentschädigung für den Geschäftsbereich als abgegolten.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Abs. 1 Satz 2. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gema8 § 69 Abs. 4 GemO.
(5) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeitrage werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(6) § 7 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.
(1) Die Hauptsatzung tritt am 09.07.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 13.08.2019 außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.