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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 29/2025
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Verpachtung und Nutzung der Gärten am Rheinufer in Rheindiebach

Der Gemeinderat hat am 26. Juni 2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Die Ortsgemeinde Oberdiebach verpachtet die im Eigentum der Gemeinde befindlichen Gärten am Rheinufer in Rheindiebach an Privatpersonen zur Eigenbewirtschaftung gemäß den weiteren Bestimmungen dieser Satzung.

§ 2 Pachtverhältnis

Der Beginn des Pachtverhältnisses ergibt sich aus dem mit dem Pächter abzuschließenden Pachtvertag gemäß Anlage 1 dieser Satzung. Der Pachtvertrag wird für die Dauer von einem Kalenderjahr geschlossen. Falls von keiner der Parteien fristgerecht 6 Monate zum Pachtjahresende eine schriftliche Kündigung vorliegt, läuft das Pachtverhältnis für ein weiteres Kalenderjahr. Die Höhe der jährlichen Pacht enthält die Anlage 2 dieser Satzung.

§ 3 Pachtbedingungen

Das Grundstück wird ohne Gewähr für seine Beschaffenheit in dem Zustand verpachtet, in dem es sich bei Beginn der Pachtzeit befindet. Einer besonderen Übergabe durch die Gemeinde bedarf es nicht. Falls das Flächenmaß etwa unrichtig angegeben sein sollte, kann der Pächter hieraus keine Ansprüche herleiten. Der Jagdpachtanteil steht der Gemeinde zu.

§ 4 Pflichten des Pächters

Der Pächter ist verpflichtet, das ihm zur land- oder gartenwirtschaftlichen Nutzung verpachtete Grundstück als ordentlicher Landwirt bzw. Gärtner regelmäßig zu bearbeiten und möglichst zu verbessern. Ohne Genehmigung der Gemeinde sind Veränderungen an dem Grundstück nicht gestattet. Nach Ablauf der Pachtzeit ist das Grundstück stoppelbloß und ohne Nachsaat abzutreten.

Der Pächter ist zum Reinigen der an das Grundstück angrenzenden Wege nach den entsprechenden Bestimmungen auf seine Kosten verpflichtet. Die Reinigungspflicht schließt ein, die satzungsgemäße Behandlung der Wege bei Schnee und Glatteis.

§ 5 Grenzen und Bebauung

1. Der Pächter verpflichtet sich zur Erhaltung der Grenzfurchen und Grenzzeichen. Verbesserungen des Grundstücks hat der Pächter zu belassen; er hat keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. Bestehende Einfriedungen sind in gutem Zustand zu halten.

2. Die Errichtung von Schuppen oder sonstigen Bauten ist ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde nicht gestattet und unterliegt den gesetzlichen Regelungen zum „Bauen im Außenbereich“.

3. Das Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen ist gleichbedeutend einer baulichen Anlage und daher nicht zulässig.

§ 6 Bezahlung Pachtzins

Der Pachtzins ist im SEPA-Lastschriftverfahren bzw. im Voraus an die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe zu zahlen (Verbandsgemeindekasse Rhein-Nahe, IBAN DE05 5605 0180 0030 0134 78). Pachtnachlass wird nicht gewährt. Der Pachtzins ist stets für ein volles Kalenderjahr zu zahlen.

§ 7 Sonstige Regelungen

Unterverpachtung ist nicht gestattet. Der Pächter haftet in jedem Falle für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag.

Die Gemeinde ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Pächter gegen die Bedingungen dieses Vertrages verstößt.

Der Pachtvertrag wird 3-fach gefertigt. Jeder der Vertragschließenden sowie die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe erhalten je eine Ausfertigung.

Anlage 1

Anlage 2