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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 29/2026
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Ortsgemeinde Waldalgesheim

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

Aufstellung des Bebauungsplans „Waldstraße IV“ in der Ortsgemeinde Waldalgesheim, gemäß § 13 b BauGB i. V. m. der Heilungsvorschrift des § 215 a BauGB zur Ausweisung eines neuen Wohnbaugebiets

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Waldalgesheim hat in seiner Sitzung am 17.12.2024 den Bebauungsplan „Waldstraße IV“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB i. V.m. § 13a BauGB i.V.m. § 215a BauGB aufgestellt.

Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan „Waldstraße IV“ (Planzeichnung mit Textfestsetzungen) inkl. Begründung mit Umweltbericht, artenschutzrechtlicher Beurteilung, der zusammenfassenden Erklärung sowie einem Gutachten zur schalltechnischen Untersuchung ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, Zimmer 208, 55411 Bingen-Bingerbrück, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Waldstraße IV“ umfasst die nachfolgend aufgeführten Grundstücke in der Gemarkung Waldalgesheim:

Flur 7

Flurstücke 93, 94, 95, 96, 100, 101, 102/2, 103/3, 104/2, 105/2, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 114/2 (tlw.), 115 (tlw.), 118, 120 (tlw.), 121 (tlw.)

Flur 24

Flurstücke 7/19 (tlw.), 7/20 (tlw.) und 7/30

Der Geltungsbereich der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen umfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Waldalgesheim:

Flur 5, Flurstück 86 (tlw.), Flur 7, Flurstück 29, 75 und Flur 25, Flurstück 23

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Waldstraße IV“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Waldalgesheim, den 08.07.2026
Helmut Schmitt
Ortsbürgermeister