Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung Guldenbachtal für das Wirtschaftsjahr 2023
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung Guldenbachtal hat am 20.12.2022 die Haushaltssatzung und den Wirtschaftsplan für 2023 beschlossen.
Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach als Aufsichtsbehörde hat am 02.01.2023 mitgeteilt, dass gegen die Festsetzungen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 und die Ansätze des dazugehörenden Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplanes keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden.
Haushaltssatzung
des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung Guldenbachtal vom 11.01.2023
Die Verbandsversammlung hat in der Sitzung am 20.12.2022 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. § 95 Abs. 1 Gemeindeordnung und § 15 Abs. 4 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Überprüfung durch die Kreisverwaltung Bad Kreuznach als für den Zweckverband zuständige Aufsichtsbehörde, vom 02.01.2023 hiermit bekannt gemacht wird.
Die Gesamtbeträge des Wirtschaftsplanes 2023 werden festgesetzt auf
im Erfolgsplan
bei den Erträgen 959.000,00 €
bei den Aufwendungen 959.000,00 €
im Vermögensplan
bei den Einnahmen 70.000,00 €
bei den Ausgaben 70.000,00 €
Es werden festgesetzt
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 0,00 €
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 €
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 300.000,00 €
Der Umlagebedarf wird festgesetzt auf
1. Betriebskostenumlage gesamt 959.000,00 €
Verteilung auf die Verbandsmitglieder:
a) VG Langenlonsheim-Stromberg, Bereich Langenlonsheim 377.949,00 €
b) VG Rhein-Nahe 341.700,00 €
c) VG Langenlonsheim-Stromberg, Bereich Stromberg 239.351,00 €
2. Investitionskostenumlage gesamt 70.000,00 €
Verteilung auf die Verbandsmitglieder:
a) VG Langenlonsheim-Stromberg, Bereich Langenlonsheim 30.967,50 €
b) VG Rhein-Nahe 18.669,00 €
c) VG Langenlonsheim-Stromberg, Bereich Stromberg 20.363,50 €
Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan liegen zur Einsichtnahme in der Zeit vom 19.01.2023 bis einschließlich 27.01.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Str. 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, Zimmer 206, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO), vom 31.01.1994 (GVBl S. 153), in der derzeit geltenden Fassung ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen, über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.