Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung Guldenbachtal hat am 06.12.2023 die Haushaltssatzung und den Wirtschaftsplan für 2024 beschlossen.
Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach als Aufsichtsbehörde hat am 20.12.2023 mitgeteilt, dass gegen die Festsetzungen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 und die Ansätze des dazugehörenden Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplanes keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden.
Die Verbandsversammlung hat in der Sitzung am 06.12.2023 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. § 95 Abs. 1 Gemeindeordnung und § 15 Abs. 4 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Überprüfung durch die Kreisverwaltung Bad Kreuznach als für den Zweckverband zuständige Aufsichtsbehörde, vom 20.12.2023 hiermit bekannt gemacht wird.
Die Gesamtbeträge des Wirtschaftsplanes 2024 werden festgesetzt auf
im Erfolgsplan
bei den Erträgen — 989.000,00 €
bei den Aufwendungen — 989.000,00 €
im Vermögensplan
bei den Einnahmen — 155.000,00 €
bei den Ausgaben — 155.000,00 €
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf — 0,00 €
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf — 0,00 €
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf — 300.000,00 €
1. Betriebskostenumlage gesamt — 989.000,00 €
Verteilung auf die Verbandsmitglieder:
a) VG Langenlonsheim-Stromberg,
Bereich Langenlonsheim — 400.776,00 €
b) VG Rhein-Nahe — 354.218,00 €
c) VG Langenlonsheim-Stromberg, Bereich Stromberg — 234.006,00 €
2. Investitionskostenumlage gesamt — 155.000,00 €
Verteilung auf die Verbandsmitglieder:
a) VG Langenlonsheim-Stromberg,
Bereich Langenlonsheim — 69.361,50 €
b) VG Rhein-Nahe — 41.259,50 €
c) VG Langenlonsheim-Stromberg, Bereich Stromberg — 44.389,00 €
Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan liegen zur Einsichtnahme in der Zeit vom 17.01.2024 bis einschließlich 26.01.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, Zimmer 206, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO), vom 31.01.1994 (GVBl S. 153), in der derzeit geltenden Fassung ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen, über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.