Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 277.080 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 276.540 €
der Jahresüberschuss auf — 540 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — 540 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — 0 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — -540 €
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Eine Umlage wird von den Verbandsmitgliedern nicht erhoben.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 1.865.806,73 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 1.866.146,73 € und zum
31.12.2025 voraussichtlich 1.866.686,73 €.
Hinweise:
1. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.12.2024 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
2. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von 20.01.2025 (Montag) bis 28.01.2025 (Dienstag) während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, in 56281 Emmelshausen, Henchenstraße 12-14, Zimmer 8, öffentlich aus.
3. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder dem Elektrizitäts-Zweckverbandes Vorderhunsrück unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.