Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2026 | 2027 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.278.510,00 € | 5.440.410,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.237.491,00 € | 5.405.391,00 € |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag | 41.019,00 € | 35.019,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 197.594,00 € | 198.294,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 330.500,00 € | 3.994.000,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.268.500,00 € | 4.548.500,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | ./. 3.938.000,00 € | ./. 554.500,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 3.740.406,00 € | 356.206,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2026 | 2027 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
| verzinste Kredite auf | 3.700.000,00 € | 350.000,00 € |
| zusammen auf | 3.700.000,00 € | 350.000,00 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
für das Jahr 2026 auf 0,00 €
für das Jahr 2027 auf 0,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich
für das Jahr 2026 auf 0,00 €
für das Jahr 2027 auf 0,00 €
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt
für das Jahr 2026 auf 574.500,00 €
für das Jahr 2027 auf 802.100,00 €
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2026 | 2027 |
| - Grundsteuer A | 385 v.H. | 385 v.H. |
| - Grundsteuer B | 465 v.H. | 465 v.H. |
| - Gewerbesteuer | 400 v.H. | 400 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden
| 2026 | 2027 |
| - für den ersten Hund | 75,00 € | 75,00 € |
| - für den zweiten Hund | 110,00 € | 110,00 € |
| - für jeden weiteren Hund | 130,00 € | 130,00 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 305,00 € | 305,00 € |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 460,00 € | 460,00 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 610,00 € | 610,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl S. 62) werden festgesetzt:
| Friedhöfe | 2026 | 2027 |
| Für die Überlassung von Reihengrabstätten | ||
| - Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 160,00 € | 160,00 € |
| - Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr | 610,00 € | 610,00 € |
| Für die Überlassung von Wahlgrabstätten | ||
| - Einzelwahlgrabstätte | 800,00 € | 800,00 € |
| - Doppel- oder Tiefwahlgrabstätte | 1.220,00 € | 1.220,00 € |
| - Vierergrab | 2.440,00 € | 2.440,00 € |
| - jede weitere Grabstätte | 610,00 € | 610,00 € |
| - Urnenwahlgrabstätte / Urnenwand (max. 2 Urnen) | 900,00 € | 900,00 € |
| - Urnenwahlgrabstätte / Erdgrab pro Urne | 610,00 € | 610,00 € |
| - Rasenwahlgrabstätte pro Urne | 480,00 € | 480,00 € |
| Für die Überlassung von Grabstätten im Memoriam-Garden | ||
| - pro Urne (30 Jahre, Doppelgrab für 2 Urnen) | 900,00 € | 900,00 € |
| - einfaches Grab mit einer Urne (20 Jahre) | 720,00 € | 720,00 € |
| - Gemeinschaftsgrabstätte pro Urne (20 Jahre) | 400,00 € | 400,00 € |
| Für das Ausheben und Schließen von Gräbern | ||
| • Erdbestattungen von Särgen | ||
| Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch Vertrag einem Unternehmen übertragen. Es gelten die vertraglich vereinbarten Kosten. Die Sätze werden öffentlich bekannt gemacht. | ||
| - Variable Aufwendungen der Friedhofsverwaltung exkl. Memoriam- Garden | 375,00 € | 375,00 € |
| • Erdbestattungen von Urnen |
| |
| - Ausheben und Schließen von Urnengräbern exkl. Memoriam Garden | 160,00 € | 160,00 € |
| - Variable Aufwendungen der Friedhofsverwaltung inkl. Memoriam-Garden | 315,00 € | 315,00 € |
| Ausgaben und Umbetten von Leichen und Aschen | ||
| Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmens. | ||
| Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren | ||
| - Aufbewahrung einer Leiche / Urne bis zu 7 Tage, pauschal | 190,00 € | 190,00 € |
| - Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals | 55,00 € | 55,00 € |
| - Abräumen von Gräbern nach Aufwand, mindestens aber | 400,00 € | 400,00 € |
Feld- und Waldwege
Die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen erfolgt nach Maßgabe der zugrundeliegenden Satzung.
| Stand und Entwicklung des Eigenkapitals: | |
| zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres - voraussichtlich[1] | 10.172.555,53 € |
| zum 31.12. des Haushaltsvorjahres - voraussichtlich | 10.227.736,53 € |
| zum 31.12. des Haushaltsjahres 2026 - voraussichtlich | 10.268.755,53 € |
| zum 31.12. des Haushaltsjahres 2027 - voraussichtlich | 10.303.774,53 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Haushaltsverfügung
Die vom Ortsgemeinderat am 09.12.2025 beschlossene Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan für die Jahre 2026 und 2027 wurde gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vorgelegt.
Mit Bescheid vom 18.12.2025, Aktenzeichen 51c-11821-10, hat die Aufsichtsbehörde die Genehmigung erteilt. Zusammenfassend ergeben sich aus der Haushaltsgenehmigung folgende wesentliche Punkte:
- Die Haushaltssatzung wird hinsichtlich der Festsetzung des Gesamtbetrags der Investitionskredite und des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 in voller Höhe genehmigt.
- Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 41.019 € im Haushaltsjahr 2026 sowie 35.019 € im Haushaltsjahr 2027 ab. In den Haushaltsfolgejahren werden jedoch Jahresfehlbeträge in der Planung erwartet.
- Im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich ebenfalls in beiden Haushaltsjahren erreicht werden. Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen reicht zur Deckung der planmäßigen Tilgung aus.
- Im Haushaltsjahr 2026 werden Investitionen mit einem Volumen von 4.268.500 €, im Haushaltsjahr 2027 mit einem Volumen von 4.548.500 € geplant.
- Für die Planjahre besteht jeweils eine freie Finanzspitze. Auch in den Folgejahren wird jeweils (mit Ausnahme des Haushaltsjahres 2028) mit einer positiven freien Finanzspitze kalkuliert. Die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde ist daher gegeben.
- Zum Ende des Haushaltsjahres 2027 wird der Stand der Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Investitionskrediten mit 4.787.905 € geplant.
- Vorbehaltlich der Übereinstimmung mit dem noch zu genehmigenden Personalschlüssel bei der Ausweitung der Betriebserlaubnis für die Kita, werden keine Bedenken gegen die erfolgte Stellenausweisung von 4,5 Stellenanteilen zusätzlich im Haushaltsjahr 2027 erhoben.
- Gegen die weiteren Festsetzungen der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans wurden seitens der Kommunalaufsicht keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben.
Öffentliche Auslage:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2026/2027 der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 15.01.2026 bis einschließlich Freitag, dem 23.01.2026 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 306 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.