der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe
für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 vom 17.12.2025
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt 2026 2027 | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 12.186.300,00 € | 12.119.400,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 11.968.705,00 € | 11.730.255,00 € |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag auf | 217.595,00 € | 389.145,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 377.945,00 € | 618.245,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 844.000,00 € | 1.267.000,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.920.500,00 € | 4.051.900,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | ./. 4.076.500,00 € | ./. 2.784.900,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 3.698.555,00 € | 2.166.655,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2026 | 2027 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
| verzinste Kredite auf | 2.480.000,00 € | 1.875.000,00 € |
| zusammen auf | 2.480.000,00 € | 1.875.000,00 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| 2026 | 2027 |
| 1.295.000,00 € | 1.222.000,00 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| 2026 | 2027 |
| 1.295.000,00 € | 1.222.000,00 € |
Sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
(1) Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf
| 2026 | 2027 |
| 15.379.200,00 € | 15.956.400,00 € |
(2) Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
| 2026 | 2027 |
| 3.379.200,00 € | 3.956.400,00 € |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
|
| 2026 | 2027 |
| 1. | Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen der Verbandsgemeindewerke Rhein-Nahe auf | 0,00 € | 0,00 € |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditäts-sicherung für die Verbandsgemeindewerke Rhein-Nahe auf | 2.200.000,00 € | 2.200.000,00 € |
| 3. | Gesamtbetrag der Verpflichtungs-ermächtigungen der Verbandsgemeindewerke Rhein-Nahe auf | 0,00 € | 0,00 € |
| Darunter: | ||
| Verpflichtungs-ermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraus-sichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0,00 € | 0,00 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Vergnügungssteuer
(gem. der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer)
Die Höhe der Vergnügungssteuer richtet sich nach den Vorgaben der zugrundeliegenden Vergnügungssteuersatzung
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz werden für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung im Wirtschaftsplan als Anlage zum Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe festgesetzt.
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird festgesetzt auf:
| 2026 | 2027 |
| 39,00 v.H. | 39,00 v.H. |
Gemäß § 26 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde eine Sonderumlage von
|
| 2026 | 2027 |
| a) | der Stadt Bacharach für die Wasserversorgung Steg auf der Grundlage der Roherträge aus Wassergebühren | 3,00 v.H. | 3,00 v.H. |
| b) | der Ortsgemeinde Oberheimbach für die Wasserversorgung auf der Grundlage der Roherträge aus Wassergebühren | 3,00 v.H. | 3,00 v.H. |
| c) | dem Zweckverband für die Verwaltung des Hospitalfonds Bacharach auf der Grundlage der Einnahmen für Wohnungsmieten | 3,00 v.H. | 3,00 v.H. |
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
| zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres[1] - voraussichtlich | 12.416.024,75 € |
| zum 31.12. des Haushaltsvorjahres - voraussichtlich | 12.636.754,75 € |
| zum 31.12. des Haushaltsjahres 2026 - voraussichtlich | 12.854.349,75 € |
| zum 31.12. des Haushaltsjahres 2027 - voraussichtlich | 13.243.494,75 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall
40.000,00 Euro
überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von
20.000,00 Euro
sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. | für Leistungsstufen | 0,00 Euro |
| 2. | für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 0,00 Euro |
Haushaltsverfügung:
Diese Satzung wurde am 18.12.2025 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 05.01.2026, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO genehmigt.
Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:
| • | Die Haushaltssatzung wird hinsichtlich der Festsetzung des Gesamtbetrags der Investitionskredite, der Summe der Verpflichtungsermächtigungen, des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung und des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 sowie des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für die Verbandsgemeindewerke Rhein Nahe für das Haushaltsjahr 2026 genehmigt. |
| • | Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 217.595 € im Haushaltsjahr 2026 sowie 389.145 € im Haushaltsjahr 2027 ab. Auch in den Haushaltsfolgejahren werden ebenfalls jeweils Jahresüberschüsse in der Planung erwartet. |
| • | Im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich ebenfalls in beiden Haushaltsjahren erreicht werden. Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen reicht zur Deckung der planmäßigen Tilgung aus. |
| • | Im Haushaltsjahr 2026 werden Investitionen mit einem Volumen von 4.920.500 €, im Haushaltsjahr 2027 mit einem Volumen von 4.051.900 € geplant. |
| • | Für die Planjahre besteht jeweils eine freie Finanzspitze. Auch in den Folgejahren wird jeweils mit einer positiven freien Finanzspitze kalkuliert. Die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe ist daher gegeben. |
| • | Zum Ende des Haushaltsjahres 2027 wird der Stand der Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Investitionskrediten mit 8.227.172 € geplant. |
| • | Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2026 der Verbandsgemeindewerke der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe sieht Investitionen in Höhe von 3.216.869 € vor. |
| • | Der Erfolgsplan schließt mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 136.303 € ab. |
Öffentliche Auslage:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 15.01.2026 bis einschließlich Freitag, den 23.01.2026 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 306 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.